SGB 5 - § 7 Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung
(1) Wer eine geringfügige Beschäftigung nach §§ 8, 8a des Vierten Buches ausübt, ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei; dies gilt nicht für eine Beschäftigung
- 1.
- im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,
- 2.
- nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,
- 3.
- nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz.
(3) (weggefallen)