SGB 5 - § 250 Tragung der Beiträge durch das Mitglied
(1) Versicherungspflichtige tragen die Beiträge aus
- 1.
- den Versorgungsbezügen,
- 2.
- dem Arbeitseinkommen,
- 3.
- den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1
(3) Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragenden Beiträge allein.