SGB 5 - § 156 Vereinigung auf Antrag
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit kann auf Antrag einer bundesunmittelbaren Krankenkasse durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einzelne Krankenkassen dieser Kassenart nach Anhörung der betroffenen Krankenkassen vereinigen, wenn
- 1.
- durch die Vereinigung die Leistungsfähigkeit der betroffenen Krankenkassen erhöht werden kann und
- 2.
- eine freiwillige Vereinigung innerhalb von zwölf Monaten nach Antragstellung nicht zustande gekommen ist.
- 1.
- durch die Vereinigung die Leistungsfähigkeit der betroffenen Krankenkassen erhöht werden kann und
- 2.
- eine freiwillige Vereinigung innerhalb von zwölf Monaten nach Antragstellung nicht zustande gekommen ist.