SGB 5 - § 44b Krankengeld für eine bei stationärer Behandlung mitaufgenommene Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld
(1) Ab dem 1. November 2022 haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn sie
- 1.
- zur Begleitung eines Versicherten bei einer stationären Krankenhausbehandlung nach § 39 mitaufgenommen werden,
- a)
- der die Begleitung aus medizinischen Gründen benötigt,
- b)
- bei dem die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches vorliegen,
- c)
- der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches, § 35a des Achten Buches oder Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Vierzehnten Buches erhält und
- d)
- der keine Leistungen nach § 113 Absatz 6 des Neunten Buches in Anspruch nimmt,
- 2.
- im Verhältnis zu dem begleiteten Versicherten
- a)
- ein naher Angehöriger im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sind oder
- b)
- eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld sind,
- 3.
- gegenüber dem begleiteten Versicherten keine Leistungen der Eingliederungshilfe gegen Entgelt nach Teil 2 des Neunten Buches oder § 35a des Achten Buches und keine Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Vierzehnten Buches erbringen und
- 4.
- ihnen durch die Begleitung ein Verdienstausfall entsteht.
(3) Der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Absatz 1 bleibt unberührt.
(4) § 45 Absatz 3 gilt entsprechend. Den Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung haben auch Arbeitnehmer, die nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 sind.