SGB 5 - § 303e Datenverarbeitung
(1) Das Forschungsdatenzentrum macht die ihm vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen und von der Vertrauensstelle übermittelten Daten nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 folgenden Nutzungsberechtigten zugänglich, soweit diese nach Absatz 2 zur Verarbeitung der Daten berechtigt sind:
- 1.
- dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
- 2.
- den Bundes- und Landesverbänden der Krankenkassen,
- 3.
- den Krankenkassen,
- 4.
- den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und den Kassenärztlichen Vereinigungen,
- 5.
- den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene,
- 6.
- den Institutionen der Gesundheitsberichterstattung des Bundes und der Länder,
- 7.
- den Institutionen der Gesundheitsversorgungsforschung,
- 8.
- den Hochschulen, den nach landesrechtlichen Vorschriften anerkannten Hochschulkliniken, öffentlich geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen und sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung, sofern die Daten wissenschaftlichen Vorhaben dienen,
- 9.
- dem Gemeinsamen Bundesausschuss,
- 10.
- dem Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen,
- 11.
- dem Institut des Bewertungsausschusses,
- 12.
- der oder dem Beauftragten der Bundesregierung und der Landesregierungen für die Belange der Patientinnen und Patienten,
- 13.
- den für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene,
- 14.
- dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen,
- 15.
- dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus,
- 16.
- den für die gesetzliche Krankenversicherung zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden und deren jeweiligen nachgeordneten Bereichen sowie den übrigen obersten Bundesbehörden,
- 17.
- der Bundesärztekammer, der Bundeszahnärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer sowie der Bundesapothekerkammer,
- 18.
- der Deutschen Krankenhausgesellschaft.
- 1.
- Wahrnehmung von Steuerungsaufgaben durch die Kollektivvertragspartner,
- 2.
- Verbesserung der Qualität der Versorgung,
- 3.
- Planung von Leistungsressourcen, zum Beispiel Krankenhausplanung,
- 4.
- Forschung, insbesondere für Längsschnittanalysen über längere Zeiträume, Analysen von Behandlungsabläufen oder Analysen des Versorgungsgeschehens,
- 5.
- Unterstützung politischer Entscheidungsprozesse zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung,
- 6.
- Analyse und Entwicklung von sektorenübergreifenden Versorgungsformen sowie von Einzelverträgen der Krankenkassen,
- 7.
- Wahrnehmung von Aufgaben der Gesundheitsberichterstattung.
(4) Das Forschungsdatenzentrum kann einem Nutzungsberechtigten entsprechend seinen Anforderungen auch pseudonymisierte Einzeldatensätze bereitstellen, wenn der antragstellende Nutzungsberechtigte nachvollziehbar darlegt, dass die Nutzung der pseudonymisierten Einzeldatensätze für einen nach Absatz 2 zulässigen Nutzungszweck, insbesondere für die Durchführung eines Forschungsvorhabens, erforderlich ist. Das Forschungsdatenzentrum stellt einem Nutzungsberechtigten die pseudonymisierten Einzeldatensätze ohne Sichtbarmachung der Pseudonyme für die Verarbeitung unter Kontrolle des Forschungsdatenzentrums bereit, soweit
- 1.
- gewährleistet ist, dass diese Daten nur solchen Personen bereitgestellt werden, die einer Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuches unterliegen, und
- 2.
- durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt wird, dass die Verarbeitung durch den Nutzungsberechtigten auf das erforderliche Maß beschränkt und insbesondere ein Kopieren der Daten verhindert werden kann.
- 1.
- nur für die Zwecke nutzen, für die sie zugänglich gemacht werden,
- 2.
- nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, das Forschungsdatenzentrum genehmigt auf Antrag eine Weitergabe an einen Dritten im Rahmen eines nach Absatz 2 zulässigen Nutzungszwecks.