SGB 5 - § 171c Aufhebung der Haftung nach § 12 Abs. 2 der Insolvenzordnung
Vom 1. Januar 2009 an haften die Länder nicht mehr nach § 12 Abs. 2 der Insolvenzordnung für die Ansprüche der Beschäftigten von Krankenkassen auf Leistungen der Altersversorgung und auf Insolvenzgeld.