SGB 5 - § 121a Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen
(1) Die Krankenkassen dürfen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) nur erbringen lassen durch
- 1.
- Vertragsärzte,
- 2.
- zugelassene medizinische Versorgungszentren,
- 3.
- ermächtigte Ärzte,
- 4.
- ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen oder
- 5.
- zugelassene Krankenhäuser,
- 1.
- über die für die Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und
- 2.
- die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) bieten.
(4) Die zur Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung; diese kann die Ermächtigung weiter übertragen.