SGB 5 - § 220 Grundsatz
(1) Die Mittel der Krankenversicherung werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht; als Beiträge gelten auch Zusatzbeiträge nach § 242. Darlehensaufnahmen sind nicht zulässig. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Darlehensaufnahmen bei Kreditinstituten zur Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken für Eigeneinrichtungen nach § 140 sowie der Errichtung, der Erweiterung oder des Umbaus von Gebäuden für Eigeneinrichtungen nach § 140 genehmigen.
(2) Der beim Bundesamt für Soziale Sicherung gebildete Schätzerkreis schätzt jedes Jahr bis zum 15. Oktober für das jeweilige Jahr und für das Folgejahr
- 1.
- die Höhe der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der Krankenkassen,
- 2.
- die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds,
- 3.
- die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen sowie
- 4.
- die voraussichtliche Zahl der Versicherten und der Mitglieder der Krankenkassen.
(4) (weggefallen)