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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

SGB 5 - § 430 Evaluierung

Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert spätestens bis zum 31. Dezember 2030, ob die mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) eingeführten Maßnahmen sich als geeignet und ausreichend erwiesen haben, stabilere Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung zu erreichen, ohne die gesundheitliche Versorgung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 zu beeinträchtigen. Es kann einen Dritten mit der Durchführung der Evaluation ganz oder teilweise beauftragen.