SGB 5 - § 194 Satzung der Krankenkassen
(1) Die Satzung muß insbesondere Bestimmungen enthalten über
- 1.
- Namen und Sitz der Krankenkasse,
- 2.
- Bezirk der Krankenkasse und Kreis der Mitglieder,
- 3.
- Art und Umfang der Leistungen, soweit sie nicht durch Gesetz bestimmt sind,
- 4.
- Festsetzung des Zusatzbeitrags nach § 242,
- 5.
- Zahl der Mitglieder der Organe,
- 6.
- Rechte und Pflichten der Organe,
- 7.
- Art der Beschlußfassung des Verwaltungsrates,
- 8.
- Bemessung der Entschädigungen für Organmitglieder,
- 9.
- jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und Abnahme der Jahresrechnung,
- 10.
- Zusammensetzung und Sitz der Widerspruchsstelle und
- 11.
- Art der Bekanntmachungen.
(2) Die Satzung darf keine Bestimmungen enthalten, die den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung widersprechen. Sie darf Leistungen nur vorsehen, soweit dieses Buch sie zuläßt.