Wann eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird
Ihr Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht. Er muss seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor allen Gefahren schützen, die aus dem Arbeitsverhältnis resultieren könnten. Nach § 89 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat zu überwachen, dass der Arbeitsschutz auch tatsächlich beachtet wird.
Ihr Arbeitgeber muss Gefährdungsbeurteilungen durchführen
Ihr Arbeitgeber hat im Rahmen des Arbeitsschutzes eine Vorsorgeverantwortlichkeit. So muss er nach § 5 Abs. 1 ArbSchG für jeden Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt aber die Beurteilung nur eines Arbeitsplatzes, vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 ArbSchG.
Darauf kommt es bei Gefährdungsbeurteilungen an
Gefährdungsbeurteilungen sind in der betrieblichen Praxis immer wieder Anlass für Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Betriebsräten. Das fängt bei der Frage an, wer die Beurteilungen durchführen muss, hört aber bei der Frage, wie die Analyse durchgeführt werden muss, nicht auf.
Bei der Gefährdungsbeurteilung sind Gefahren und Belastungen für jeden einzelnen Arbeitsplatz zu ermitteln. Generell gilt: Bei der erstmaligen Einrichtung eines Arbeitsplatzes ist immer eine Erstbeurteilung durchzuführen. Gefährdungsbeurteilungen sollten stets als kontinuierlicher Prozess und nicht als einmalige Aktion angesehen werden.
Anlässe für eine neue Gefährdungsbeurteilung können sich in folgenden Situationen ergeben:
- als Erstermittlung an bestehenden Arbeitsplätzen,
- bei Änderungen von Vorschriften bzw. Veränderungen des Stands der Technik,
- wenn Einrichtungen wesentlich erweitert oder umgebaut werden,
- wenn die Nutzung der Einrichtungen wesentlich geändert wird,
- vor der Anschaffung neuer Maschinen und Produktionsausrüstungen,
- bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsorganisation,
- nach dem Auftreten von Arbeitsunfällen, Beinahe-Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen.
Der Betriebsrat sollte sicherstellen, dass in all diesen Fällen immer eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird. Nutzen Sie insoweit Ihr Initiativrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.