| Aufgaben | Was ist zu tun? | Erledigt | 
Gefährdungs-beurteilung 
			(§ 5 ArbSchG) | 
			
				Werden überhaupt Gefährdungsanalysen lt. § 5 ArbSchG gemacht? (körperliche Arbeit, Heben/Tragen, Bildschirmarbeitsplätze…)  
				Wer führt im Betrieb Gefährdungsanalysen durch? (Betriebsrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, betroffene Mitarbeiter)  
				Welche Person qualifiziert die betroffene Person? (Berufsgenossenschaft, privater Berater)  
				Ist innerbetrieblich eine Schulung zum neuen Arbeitsschutzgesetz durchgeführt worden? Wer wurde qualifiziert?  
				Welche Methoden werden bei der Durchführung der Analysen angewandt?  
				Werden Gefährdungen schriftlich festgehalten? (Gibt es genaue Vorgaben, wie, wann und wer die Gefährdungen verhindert?  
				Werden die Mitarbeiter über die beschlossenen Schutzmaßnahmen und die Ergebnisse der Analyse unterrichtet? (schriftlich, mündlich, Merkblätter?)  
			 
			 | ❏ | 
Arbeitsschutz-maßnahmen des Arbeitgebers 
			(§§ 3, 5, 6 ArbSchG) | 
			
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| Schritte des Betriebsrats | 
			
				Festlegung der Tätigkeiten und Arbeitsplätze, die beurteilt werden sollen  
				Ermittlung der Gefährdungen, die sich aus der jeweiligen Tätigkeit/am jeweiligen Arbeitsplatz ergeben  
				Beurteilung der jeweiligen Gefährdungen  
				Entwicklung und Umsetzung technischer, organisatorischer und persönlicher Maßnahmen, die ermittelte Gefahren ersetzen/beheben  
				Durchführung einer Wirksamkeitskontrolle, um sicherzustellen, dass die umgesetzten Maßnahmen auch greifen  
				Aktualisierung durchgeführter Maßnahmen  
				Dokumentation der ermittelten Gefahren, der ergriffenen Maßnahmen und deren Wirksamkeit  
			 
			 | ❏ |