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Unter diesen Voraussetzungen hat die SBV einen Anspruch auf eine Bürokraft

3 Minuten Lesezeit

Gute SBV-Arbeit erfordert auch entsprechende Arbeitsbedingungen. Hierzu zählt ggfs. auch eine unterstützende Bürokraft.

Bereits seit dem Jahr 2018 hat die SBV ein Recht auf eine eigene Bürokraft. Die entsprechende Regelung finden Sie in § 179 Abs. 8 Satz 1 und 3 SGB IX:

„Die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber; […] Satz 1 umfasst auch eine Bürokraft für die Schwerbehindertenvertretung in erforderlichem Umfang.“

Leider lässt der der Gesetzgeber - wie so oft - offen, was unter „erforderlich“ zu verstehen ist. Bei der Überlegung, ob die SBV Unterstützung bei Schreibarbeiten benötigt, kann ein Blick in das Betriebsverfassungsgesetz helfen, denn dort gibt es den Anspruch schon viele Jahre.

Die Mitglieder der SBV stehen nebeneinander

Folgende Kriterien sind entscheidend

Der SBV steht ein eigener Entscheidungsspielraum zu, inwieweit Schreib- und allgemeine Bürotätigkeiten auf eine Bürokraft delegiert werden, um Kapazitäten für die eigentliche SBV-Arbeit einzusparen.

Letztendlich hängt die Frage auch davon ab, wie viele schwerbehinderte und gleichgestellte Kolleginnen und Kollegen von der SBV vertreten werden und ob es Freistellungen gibt. Ab 100 schwerbehinderten Mitarbeitern ist eine Freistellung möglich. Sofern die SBV freigestellt ist, wird es eher erforderlich sein, zur Unterstützung eine Bürokraft zu organisieren. Andererseits kann auch gerade bei kleineren Betrieben mit einer SBV die Unterstützung durch eine Bürokraft wichtig sein.

Arbeitsanfall entscheidend

Entscheidend ist daher der tatsächliche Arbeitsanfall. Die SBV hat insoweit darzulegen, welche Bürotätigkeiten einer Bürokraft übertragen werden sollen und welche zeitliche Entlastung damit verbunden ist. Dabei darf die Bürokraft nur für die laufende Geschäftsführung und nicht für typische Sacharbeitertätigkeiten eingesetzt werden, also solche, die SBV selbst erledigen kann oder erledigen muss.

Tipp: Die SBV sollte ein Protokoll führen, wieviel Büroarbeit (keine Sachbearbeitertätigkeiten!) anfällt. Daraus ergibt sich der individuelle Bedarf der SBV.

Beispiele für übertragbare Bürotätigkeiten

Folgende Aufgaben kann die Bürokraft beispielsweise erledigen:

  • Schriftverkehr
  • Anfertigung und Archivierung von Unterlagen
  • Aufbereitung von Besprechungen und Veranstaltungen
  • Pflege des Intranets
  • Terminkoordinierung
  • Organisation der Dienstreisen

SBV darf nicht selbst einstellen

Die SBV ist kein Arbeitgeber. Deshalb darf sie die Bürokraft auch nicht selbst einstellen. Den Arbeitsvertrag schließt der Arbeitgeber ab, die Bürokraft ist deshalb auch Mitarbeiter oder Mitarbeiterin des Unternehmens. Dennoch darf der Arbeitgeber seine Personalauswahl nicht ganz ohne Mitsprache der SBV treffen, weil die Tätigkeit ein Vertrauensverhältnis zur SBV voraussetzt.

Verweigert der Arbeitgeber die erforderliche Unterstützung, hat die SBV die Möglichkeit, den Anspruch beim Arbeitsgericht durchzusetzen.

Verschwiegenheitspflicht der Bürokraft sicherstellen

Die SBV erhält viele sensible Daten, über die sie Stillschweigen zu bewahren hat (§ 179 Abs. 7 SGB IX). Verstößt die SBV gegen diese Pflicht, kann das strafrechtliche Konsequenzen haben. Für die Bürokraft gilt die gesetzliche Geheimhaltungspflicht nicht automatisch. Deshalb sollte unmittelbar mit der Einstellung im Arbeitsvertrag der Bürokraft ausdrücklich festgelegt werden, dass der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin der Geheimhaltungspflicht unterliegt. Außerdem sollte auch die SBV selbst nochmals ausdrücklich auf die nötige Geheimhaltung hinweisen und erklären, welche Maßnahmen hierfür nötig sind. Bei einem Verstoß hat die Bürokraft selbst keine strafrechtlichen, sondern nur arbeitsvertragliche Konsequenzen zu befürchten. Die Geheimhaltungspflicht gilt selbstverständlich auch gegenüber dem Arbeitgeber.

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