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Die Besetzung von Gesamt- und Konzernbetriebsrat

3 Minuten Lesezeit

Neben dem örtlichen Betriebsrat kann es im Unternehmen auch einen Gesamtbetriebsrat (GBR) und gegebenenfalls auch einen Konzernbetriebsrat (KBR) geben. Diese eigenständigen Gremien gilt es am Anfang der Amtszeit zu besetzen – doch wie?

Drei Kollegen stehen vor einer grauen Wand

Der Gesamtbetriebsrat

Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat nach § 47 Abs. 1 BetrVG zu errichten.

Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für alle Mitwirkungs- und Mitbestimmungsfragen, die das gesamte Unternehmen oder zumindest mehrere Betriebe betreffen und einer einheitlichen Regelung bedürfen. Seine Zuständigkeit erstreckt sich zudem auch auf Betriebe ohne Betriebsrat.

Der Konzernbetriebsrat

In einem Konzern kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden, § 54 BetrVG. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 Prozent der Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Der Unterschied zur Errichtung eines Gesamtbetriebsrats ist insbesondere, dass keine rechtliche Verpflichtung zur Bildung eines Konzernbetriebsrats besteht.

Zuständig ist der gebildete Konzernbetriebsrat in den Angelegenheiten, die den ganzen Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte geregelt werden können. Darüber hinaus ist der KBR für Angelegenheiten zuständig, mit deren Behandlung er durch einen Gesamtbetriebsrat schriftlich betraut wird.

Die Entsendung von Mitgliedern in den GBR

Jeder Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern entsendet nach § 47 Abs. 2 BetrVG in den GBR eines seiner Mitglieder, jeder Betriebsrat mit mehr als drei Mitgliedern entsendet zwei seiner Mitglieder. Dabei entscheidet er über die Entsendung von Mitgliedern in den Gesamtbetriebsrat durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit. Für jedes Mitglied des GBR ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen, es können aber auch mehrere Ersatzmitglieder bestimmt werden.

Der Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens, oder, wenn dort kein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs hat die Aufgabe, zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des GBR einzuladen.

Die Größe des Gesamtbetriebsrats kann durch einen Tarifvertrag oder in der Praxis häufig durch eine Betriebsvereinbarung, für die der GBR zuständig ist, abweichend von § 54 Abs. 1 BetrVG geregelt werden, vgl. § 55 Abs. 4 BetrVG.

Der Gesamtbetriebsrat hat keine feste Amtszeit, da er eine Dauereinrichtung mit wechselnder Mitgliedschaft ist. Er ist nur dann aufzulösen, wenn insgesamt die Voraussetzungen für seine Bildung entfallen.

Die Entsendung von Mitgliedern in den KBR

In den Konzernbetriebsrat entsendet jeder Gesamtbetriebsrat zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen ausreichend berücksichtigt werden nach § 55 Abs. 1 BetrVG.

Der Konzernbetriebsrat hat genau wie der Gesamtbetriebsrat keine feste Amtszeit, sondern ist eine Dauereinrichtung mit wechselnden Mitgliedern.

Exkurs: Der Europäische Betriebsrat und der SE-Betriebsrat

Regelungen zum Europäischen Betriebsrat finden sich in Deutschland im Europäischen Betriebsrätegesetz (EBRG). Er wird in Unternehmen errichtet, die in der EU mit mindestens 1.000 Beschäftigten insgesamt und in zwei oder mehr Mitgliedsstaaten mit jeweils mindestens 150 Arbeitnehmern tätig sind.

Weiterhin kann auch ein SE-Betriebsrat errichtet werden, also ein Betriebsrat in einer europäischen Gesellschaft (SE = Societas Europaea). Die Regelungen darüber finden sich im Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer SE (SEBG).

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