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Betriebsräteversammlung

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Der Gesamtbetriebsrat muss mindestens einmal in jedem Kalenderjahr die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Betriebsräte und die weiteren Mitglieder der Betriebsausschüsse zu einer Betriebsräteversammlung einberufen.

Alles Wissenswerte zum Thema Betriebsräteversammlung lesen Sie hier.

Betriebsräte haben eine Betriebsräteversammlung.

Begriff und Zweck der Betriebsräteversammlung

Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat der Gesamtbetriebsrat die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Betriebsräte sowie die weiteren Mitglieder der Betriebsausschüsse zu einer Betriebsräteversammlung einzuberufen (siehe § 53 Abs. 1 BetrVG).

Die Betriebsräteversammlung hat auf der Unternehmensebene eine mit der Betriebsversammlung vergleichbare Funktion.

Die Betriebsräteversammlung kann Anträge stellen und Beschlüsse fassen, an die jedoch der Gesamtbetriebsrat nicht gebunden ist.

In der Betriebsräteversammlung hat der Gesamtbetriebsrat einen Tätigkeitsbericht und der Unternehmer einen Bericht über das Personal- und Sozialwesen und über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu erstatten.

Wer darf an der Betriebsräteversammlung teilnehmen?

Die Betriebsräteversammlung besteht aus den Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats und den Betriebsratsvorsitzenden und deren Stellvertreter der einzelnen Betriebsräte. Auch sind die weiteren Betriebsausschussmitglieder teilnahmeberechtigt. Aus Betriebsräten ohne Betriebsausschuss sind der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter teilnahmeberechtigt. Besteht der Betriebsrat nur aus einer Person, so ist diese teilnahmeberechtigt.

Nach § 53 Abs. 1 S. 2 BetrVG wird es den einzelnen Betriebsräten ermöglicht, abweichend von § 53 Abs. 1 Satz1 BetrVG, andere Betriebsratsmitglieder zu entsenden. Die Gesamtzahl der zulässigen Teilnehmer darf jedoch gem. der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der jeweiligen Betriebsausschüsse nicht überschritten werden.

Dies kommt dann in Betracht, wenn der Betriebsratsvorsitzende, sein Stellvertreter oder andere Mitglieder des Betriebsausschusses bereits Mitglieder des Gesamtbetriebsrats sind. Sie sind somit Veranstalter der Betriebsräteversammlung.

Teilnahmepflicht des Unternehmers

Der Unternehmer ist aufgrund seiner Berichtspflicht verpflichtet, an der Betriebsräteversammlung teilzunehmen. Er ist rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung vom Gesamtbetriebsrat zu laden. Teilnahmeberechtigt sind auch die Beauftragten der im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften. Ist der Unternehmer Mitglied im Arbeitgeberverband, so kann er Beauftragte des Arbeitgeberverbands hinzuziehen.

Auch ist eine Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern, Mitgliedern der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung oder Sachverständigen zulässig. Im übrigen ist die Betriebsräteversammlung nicht öffentlich.

In analoger Anwendung des § 45 BetrVG können in der Betriebsräteversammlung auch Themen tarifpolitischer oder wirtschaftlicher Art behandelt werden.

Wann findet eine Betriebsräteversammlung statt?

Die Betriebsräteversammlung findet während der Arbeitszeit statt. Nehmen einzelne Betriebsratsmitglieder außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit teil, haben sie Anspruch auf Freizeitausgleich oder auf Vergütung dieser Arbeitszeit wie Mehrarbeit, § 37 Abs. 3 BetrVG. Dies gilt auch für Reisezeiten, die betriebsbedingt außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden müssen.

Wie oft findet eine Betriebsräteversammlung statt?

Nach dem Gesetzeswortlaut ist „mindestens einmal im Kalenderjahr“ eine Betriebsräteversammlung durchzuführen. Dies ist eine Verpflichtung des Gesamtbetriebsrats. Im Rahmen eines sachlichen Erfordernisses, z.B. Unternehmensumstrukturierung, kann der Gesamtbetriebsrat weitere Betriebsräteversammlungen durchführen. Im Einvernehmen mit dem Unternehmer können ebenfalls weitere Betriebsräteversammlungen durchgeführt werden.

Zusatzinfos

Die Einberufung einer Betriebsräteversammlung obliegt nur dem Gesamtbetriebsrat.

Die Kosten der Betriebsräteversammlung trägt der Arbeitgeber. Dazu gehören z.B. auch Kosten für An- und Abreise oder Übernachtungen.

Nach § 53 Abs. 3 S. 1 BetrVG kann der Gesamtbetriebsrat die Betriebsräteversammlung auch als Teilversammlung durchführen.

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