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Arbeitnehmer können ab sofort eine Vertrauensperson zum BEM hinzuziehen

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Der Bundestag hat das Teilhabestärkungsgesetz beschlossen. Mit dem Teilhabestärkungsgesetz wird auch eine Regelung zur Stärkung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) umgesetzt.

Das BEM ist in § 167 Abs. 2 SGB IX geregelt. Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat, bei (schwer-)behinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung

  • wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden,
  • mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und
  • der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

Wichtig: Das BEM gilt also nicht nur für von einer Behinderung betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Arbeitnehmer zieht eine Vertrauensperson zum BEM hinzu

Person des Vertrauens nun dabei

Beschäftigte erhalten endlich die Möglichkeit, eine Person ihres Vertrauens eigener Wahl zum BEM-Verfahren hinzuzuziehen. Das kann auch beispielsweise ein Rechtsanwalt sein.

Am BEM können/müssen unter anderem außerdem teilnehmen:

  • der Arbeitgeber oder ein Vertreter des Arbeitgebers
  • der/die BEM-Verantwortliche(n)
  • der betroffene Arbeitnehmer
  • der Betriebsrat
  • bei (schwer-)behinderten Arbeitnehmern die Schwerbehindertenvertretung
  • der Betriebsarzt
  • die Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • externe Fachleute
  • die Integrationsämter

BEM gut gegen Corona-Spätfolgen

Das BEM ist insbesondere ein geeignetes Mittel, um Beschäftigten mit Corona-Spätfolgen den Wiedereinstieg in das Arbeitsleben zu erleichtern. Es wird jedoch unabhängig von einer speziellen Erkrankung oder Diagnose angewendet. Das BEM soll ein unverstellter, verlaufs- und ergebnisoffener Suchprozess sein, der sich unabhängig von einer Erkrankung nach den individuellen Bedürfnissen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer richtet.

BEM ist weder Inklusionsvereinbarung noch Präventionsverfahren

Verwechseln Sie das BEM nicht mit der Inklusionsvereinbarung (§ 166 SGB IX) und dem Präventionsverfahren(§ 167 Abs. 1 SGB IX):

Die Inklusionsvereinbarung schließt die Schwerbehindertenvertretung mit dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat ab. Darin regeln sie die Eingliederung (schwer-)behinderter Menschen, vor allem im Rahmen der Arbeitsplatzgestaltung und Personalplanung. Anders als beim BEM geht es in erster Linie um die Eingliederung (schwer-)behinderter Menschen.

Das Präventionsverfahren bezieht sich ebenfalls auf Ihre (schwer-)behinderten Kollegen. Damit soll vermieden werden, dass das Arbeitsverhältnis eines (schwer-)behinderten Arbeitnehmers wegen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingter Gründe endet. Die Arbeitsunfähigkeit steht also nicht unbedingt im Vordergrund.

Arbeiten Sie mit dem Betriebsrat zusammen

Bei der Integrationsvereinbarung und dem Präventionsverfahren muss die Schwerbehindertenvertretung ohnehin mit dem Betriebsrat zusammenarbeiten. Verzichten Sie auch beim BEM nicht darauf.

Es gibt ein Initiativrecht

Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat können die Durchführung eines BEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX verlangen. Zudem sind sie nach § 167 Abs. 2 Satz 7 SGB IX gehalten, darüber zu wachen, dass der Arbeitgeber seine Verpflichtungen erfüllt. Das Bestehen dieses Initiativrechts wird zudem klargestellt durch § 176 und § 178 SGB IX. Hier steht ganz eindeutig, dass es Aufgabe der Arbeitnehmervertretungen ist, die Durchführung des BEM zu überwachen.

Kommt der Arbeitgeber entsprechenden Forderungen nicht nach, kann die Erfüllung seiner Pflichten vor Gericht erzwungen werden.

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