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Urteile zum Wirtschaftsausschuss

Gemeinschaftsbetrieb

BAG, 7 ABR 91/88, § 106 Abs. 1 BetrVG § 325 Abs. 1 ZPO, vom 31.07.1990

Leitsatz

Betreiben mehrere Unternehmen gemeinsam einen einheitlichen Betrieb mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern, so ist ein Wirtschaftsausschuss auch dann zu bilden, wenn keines der beteiligten Unternehmen für sich alleine diese Beschäftigtenzahl erreicht.