Berücksichtigung von Auszubildenden
LAG Niedersachsen, 8 TaBV 6/84, § 106 Abs. 1 S. 1 BetrVG § 5 Abs. 1 BetrVG § 7 BetrVG § 1 BetrVG, vom 26.11.1984
Auszubildende, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gehören gem. §§ 5, 7 BetrVG zu den "ständigen" wahlberechtigten Arbeitnehmer i. S. des § 1 BetrVG. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte sind sie auch als "ständig" beschäftigte Arbeitnehmer i. S. des 106 Abs.1 BetrVG anzusehen.