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Urteile zum Wirtschaftsausschuss

Befristet Beschäftigte werden (evtl.) berücksichtigt

LAG Berlin, 2 TaBV 6/89, § 106 Abs. 1 S. 1 BetrVG, vom 05.12.1989

"In der Regel ständig Beschäftigte" im Sinne von § 106 BetrVG können auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer sein, wenn die Arbeitsaufgabe, der Arbeitsplatz auf Dauer besteht.

Achtung: nach der Neuregelung des BetrVG ab 28. Juli 2001 hat sich der Kreis der regelmäßig Beschäftigten erweitert: Leiharbeitnehmer, Scheinselbständige u.a.