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Urteile zum Wirtschaftsausschuss

Tochterunternehmen ausländischer Muttergesellschaften

BAG, 1 ABR 4/74, § 106 Abs. 1 BetrVG § 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG § 82 ArbGG, vom 30.10.1975

Leitsatz

1. Der allgemeine Gerichtsstand des Gesamtbetriebsrats für die im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes liegenden Teile eines ausländischen Unternehmens besteht am inländischen Sitz desjenigen Funktionsträgers des ausländischen Unternehmens, dessen Tätigkeit für den deutschen Bereich die zentrale Bedeutung zukommt.

2. Für die Bildung eines Wirtschaftsausschusses nach § 106 BetrVG kommt es nicht darauf an, ob die Unternehmensleitung vom Inland oder vom Ausland erfolgt. Bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen ist deshalb auch für inländische Unternehmensteile ein Wirtschaftsausschuß zu bilden.