Vorlage von Unterlagen beim Wirtschaftsausschuss
BAG, 1 ABR 74/90, § 106 BetrVG § 109 BetrVG, vom 16.09.1991
Leitsatz
1. Monatliche Erfolgsrechnungen (Betriebsabrechnungsbögen) für einzelne Filialen oder Betriebe sind Unterlagen, die einen Bezug zu wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne von § 106 Abs. 3 BetrVG haben.
2. Ob und gegebenenfalls wann solche Erfolgsrechnungen dem Wirtschaftsausschuß vorzulegen sind, ist eine Frage der Erforderlichkeit der Vorlage dieser Unterlagen und damit von der Einigungsstelle zu entscheiden (im Anschluss an die Entscheidung des Senats vom 8.8.1989).