LAG Hessen Az. 16 TaBV 91/22 vom 31. Juli 2023
Der Fall:
Ein Betriebsrat mit 33 Mitgliedern hatte nur eine E-Mail-Adresse. Zugang dazu hatte lediglich das Sekretariat des Betriebsrats. Das verteilte eingehende Mails je nach Thema auf bestimmte Betriebsratsmitglieder, Ausschüsse und Arbeitsgruppen. Anschließend löschte das Sekretariat die Mails aus dem Posteingang. Damit waren nicht alle E-Mails allen Betriebsratsmitgliedern zugänglich.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das Gericht entschied zugunsten zweier Betriebsratsmitglieder, die sich über die mangelnde Zugriffsmöglichkeit beschwert hatten. Es sah ein unabdingbares Recht für alle BR-Mitglieder, auf Datenträgern gespeicherte Daten des Betriebsrats auf elektronischem Weg zu lesen. Insbesondere stelle § 34 Abs. 3 BetrVG sicher, dass alle Betriebsratsmitglieder die gleichen Informationsmöglichkeiten haben und auch die Aufgabenwahrnehmung der anderen Betriebsratsmitglieder kontrollieren können.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie:
In Ihrem Gremium müssen alle Mitglieder die gleichen Zugriffsrechte auf eingehende Informationen, insbesondere E-Mails haben. Richten Sie die Abläufe so ein, dass alle Mitglieder alle eingehenden Mails zur Kenntnis nehmen können, egal ob sie primär dafür zuständig sind oder sich lediglich informieren wollen. Jedes Betriebsratsmitglied hat ein unabdingbares Recht, Unterlagen des Betriebsrats jederzeit einzusehen.