Betriebsratssitzung stets ohne Genehmigung des AG zulässig

LAG Düsseldorf Az. 12 TaBV 18/23 vom 30. Aug. 2023

Der Fall: 

Der Betriebsrat wollte einen Gewerkschaftsvertreter und seine beratende Rechtsanwältin zur BR-Sitzung einladen. Dafür musste er eine außerplanmäßige Sitzung einberufen. Denn beide Gäste konnten zum regulären Sitzungstermin nicht erscheinen. Dafür genehmigte der Arbeitgeber den BR-Mitgliedern keine Freistellung, drohte mit Abmahnung und Lohnkürzung. Außerdem sorgte er dafür, dass der Gewerkschaftsvertreter und die Anwältin das Betriebsgelände nicht betreten konnten und der gebuchte Raum besetzt war.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied zugunsten des Betriebsrats. Auch wenn der Arbeitgeber eine Betriebsratssitzung nicht für notwendig hält, darf er sie nicht verhindern. Die Androhung von Sanktionen sowie die Verhinderung selbst sind rechtswidrig. Dagegen hat der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Nur der Betriebsrat entscheidet darüber, ob er eine Sitzung abhält oder nicht. Findet Ihr Arbeitgeber eine Sitzung überflüssig, darf er Sie trotzdem nicht davon abhalten, eine solche durchzuführen. Das gilt als Behinderung der Betriebsratsarbeit und gibt Ihnen einen gerichtlich durchsetzbaren Unterlassungsanspruch gegenüber dem Chef. Besonders uneinsichtigen Arbeitgebern droht ein Ordnungsgeld, wenn das Gericht eine Wiederholungsgefahr für das Fehlverhalten feststellt.