LAG Thüringen Az.: 5 TaBV 24/22 vom 11. Juni 2024
Der Fall:
Ein Betriebsrat eines metallverarbeitenden Betriebs forderte die Übernahme der Kosten für eine fünftägige Schulung zum Thema „Arbeits- und Gesundheitsschutz“. Im speziellen ging es darum, die Themen Lärm und Lasten zu reduzieren. Der Arbeitgeber lehnte ab, da das Thema „Lasten“ an einem Tag behandelt wurde und dies für den Betrieb irrelevant sei. Der Betriebsrat sah die Schulung dennoch als notwendig an, da Lärmbelastung im Betrieb ein ständiges Thema ist. Das Arbeitsgericht Suhl gab dem Betriebsrat zunächst recht, woraufhin der Arbeitgeber Beschwerde einlegte.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das LAG Thüringen wies die Beschwerde ab und entschied, dass der Arbeitgeber die Kosten für die Schulung übernehmen muss. Entscheidend war, dass vier der fünf Seminartage betriebsrelevante Inhalte behandelten, und Lärmschutz in einem metallverarbeitenden Betrieb eine immer bestehende Notwendigkeit sei. Und natürlich hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht beim Arbeits- und Gesundheitsschutz. Daher ist das Seminar allein deshalb erforderlich.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie:
Der Arbeitgeber muss die Kosten einer Schulung tragen, selbst wenn nicht alle Inhalte betriebsrelevant sind, solange der Großteil der Schulung auf die Bedürfnisse des Betriebsrats abgestimmt ist. Auch Blockseminare sind dann zu zahlen, wenn die meisten Inhalte notwendig für die Betriebsratsarbeit sind. Entscheidend ist, dass die Schulung der Betriebsratsarbeit insgesamt dient.