Tarifvertrag kann Gegenstand einer Betriebsratsschulung sein
BAG, 1 ABR 6/73, § 37 Abs 6 BetrVG § 40 Abs 1 BetrVG § 83 Abs 1 ArbGG vom 3. September 1953 § 96 Abs 1 ArbGG vom 14. August 1969, vom 08.10.1973
Die Vermittlung von Kenntnissen ist im Sinne des BetrVerfG § 37 Abs. 6 nur dann für die Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn diese Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb und Betriebsrat benötigt werden, damit die Betriebsratsmitglieder ihre derzeitigen oder demnächst anfallenden gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen können.
Auch die Vermittlung von Kenntnissen des für den Betrieb geltenden Tarifrechts kann erforderlich sein.