Betriebsratsschulung, Schweigen des Arbeitgebers

BAG 7 ABR 54/94 vom 24. Mai 1995

Der Betriebsrat informiert seinen Arbeitgeber darüber, ein Betriebsratsmitglied zu einer Betriebsratsschulung zu senden und weist auf die Kostenübernahme hin. Der Arbeitgeber schweigt allerdings auf den Hinweis des Betriebsrats. Das Schweigen des Arbeitgebers bedeutet nicht automatisch, dass er die Kosten für das Seminar übernehmen muss.

1. Der Arbeitgeber ist nicht bereits deshalb verpflichtet, die Schulungskosten nach § 37 Abs. 6§ 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen, weil er auf eine Mitteilung des Betriebsrats, ein bestimmtes Betriebsratsmitglied zu dieser Schulungsveranstaltung entsenden zu wollen, geschwiegen hat.

2. Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung "Diskussionsführung und Verhandlungstechnik" ist nur dann als erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6§ 40 Abs. 1 BetrVG anzusehen, wenn das entsandte Betriebsratsmitglied im Betriebsrat eine derart herausgehobene Stellung einnimmt, dass gerade seine Schulung für die Betriebsratsarbeit notwendig ist.