Anspruch von Betriebsratsmitgliedern auf Ersatz der betriebsüblichen Fahrtkosten

BAG 1 ABR 40/74 vom 29. Apr. 1995

Betriebsratsmitglieder haben für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen einen Anspruch auf betriebsüblichen Ersatz der Fahrtkosten.

Nehmen andere Beschäftigte Bahnfahrten der 1. Klasse in Anspruch, können Betriebsratsmitglieder dies ebenfalls tun, da auch in dieser Hinsicht der Grundsatz des § 78 BetrVG gilt, dass Betriebsratsmitglieder weder benachteiligt noch bevorzugt werden dürfen (vgl. ArbG Bremen vom 7.8.1978 - 7 BV 145/77). Sind mehrere Betriebsratsmitglieder zu einem Seminar entsandt worden, ist zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur gemeinsamen Fahrt besteht. Bei begründeter Besorgnis einer besonderen Gefahr (z.B. Fahrstil, Haftungsfragen) können die Betriebsratsmitglieder nicht verpflichtet werden, die Fahrt in demselben Fahrzeug anzutreten.