Klärung individualrechtlicher Ansprüche eines Betriebsratsmitglieds - Gegenstandsloserklärung von Abmahnungen - Rückgängigmachen von Lohneinbehalt - Urteilsverfahren

LAG 10 Ta 1993/11 vom 2. Jan. 2012

Leitsatz

Der Anspruch von Betriebsratsmitgliedern auf Gegenstandsloserklärung von Abmahnungen und des Rückgängigmachens von Lohneinbehalt wegen aus Sicht der Arbeitgeberin nicht erforderlicher Schulungsteilnahme hat im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren zu erfolgen. Daran ändert auch eine Bezugnahme auf § 78 BetrVG nichts.

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 7. Juli 2011 - 2 BV 16/11 - wird zurückgewiesen.

II. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 7. Juli 2011 - 2 BV 16/11 - teilweise abgeändert. Die Anträge des Betriebsrates sind im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu behandeln.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1 Die Beteiligten zu 1. und 2. sind bzw. waren Mitglieder des Beteiligten zu 3., dem in der Filiale 704 der Beteiligten zu 4. gebildeten Betriebsrat. Die Beteiligte zu 4. (im folgenden Arbeitgeberin) ist ein Unternehmen eines weltweit tätigen Konzerns des Textileinzelhandels mit deutschlandweit über 300 betriebenen Filialen.

2 In dem Verfahren 2 BV 4/11 stritten die Beteiligten wohl um die Berechtigung der Teilnahme an Schulungsmaßnahmen im Rahmen des § 37 Abs. 6 BetrVG (Die hiesige Akte beginnt mit dem Protokoll der Sitzung vom 5. Mai 2011 und dem Original des Schriftsatzes der Rechtsanwälte B. vom 2. Mai 2011). Mit beim Arbeitsgericht eingegangenen Anträgen vom 2. Mai 2011 haben - nach der Klarstellung im Schriftsatz vom 5. Dezember 2011 - die Beteiligten zu 1. bis 3. zweimal zwei weitgehend identische Anträge gestellt. Mit diesen soll der Arbeitgeberin einmal aufgegeben werden, eine am 27. Dezember 2010 gegenüber der Beteiligten zu 1. ausgesprochene Abmahnung für gegenstandslos zu erklären und aus ihrer Personalakte zu entfernen sowie eine gegenüber der Beteiligten zu 2. am 1. Dezember 2010 ausgesprochene Abmahnung für gegenstandslos zu erklären und aus der Personalakte der Beteiligten zu 1. zu entfernen, wobei es sich bei letzterer Bezeichnung wohl um einen offensichtlichen Schreibfehler handeln dürfte. Nach den Ausführungen auf Seite 21 des Schriftsatzes vom 2. Mai 2011 handelte es sich jeweils um mündliche Abmahnungen.

3 Zum anderen soll der Arbeitgeberin aufgegeben werden, einen infolge einer Seminarteilnahme der Beteiligten zu 1. und 2. im November 2010 erfolgten Lohnabzug in Höhe von 248,70 EUR brutto für die Beteiligte zu 1. und 252,55 EUR brutto für die Beteiligte zu 2. rückgängig zu machen und den jeweiligen Betrag an die Beteiligten zu 1. bzw. 2. auszuzahlen. Der Lohnabzug erfolgte nach den Ausführungen auf Seite 21 des Schriftsatzes vom 2. Mai 2011 jeweils mit der Januarabrechnung 2011, nach dem Vortrag auf Seite 22 des Schriftsatzes mit der Begründung, dass die Beteiligten zu 1. und 2. wegen der Seminarteilnahme ihre Arbeitspflicht verletzt hätten.

4 Sodann hatte das Arbeitsgericht das Verfahren hinsichtlich der Antragserweiterung wohl mit Beschluss vom 5. Mai 2011 abgetrennt und es unter dem Aktenzeichen 2 BV 16/11 fortgeführt.

5 Mit Beschluss vom 7. Juli 2011 hat das Arbeitsgericht Potsdam das Verfahren hinsichtlich der Anträge zu 3., 4., 5. und 6. aus dem Antragsschriftsatz vom 2. Mai 2011 ins Urteilsverfahren verwiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mit diesen Anträgen die Beteiligten zu 1. und 2. die Rechtswidrigkeit von Lohnabzügen und Abmahnungen aus Anlass der Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung geltend machen würden. Da es sich somit um Ansprüche handele, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang stehen würden, sei nach § 2 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG sei das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren die zutreffende Verfahrensart. Dass die Beteiligten zu 1. und 2. Betriebsratsmitglieder seien, führe zu keinem anderen Ergebnis. Eine Angelegenheit nach § 2a ArbGG sei nicht festzustellen.

6 Gegen diesen den Vertretern der Antragsteller am 18. Juli 2011 zugestellten Beschluss legten diese am 25. Juli 2011 namens und in Vollmacht des Beteiligten zu 1. bis 3. sofortige Beschwerde ein.

7 Zur Begründung führten sie aus, dass es sich um eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit zwischen dem Betriebsrat sowie den Beteiligten zu 1. und 2. mit der Arbeitgeberin handele. Es gehe um die Reichweite der Freistellungsrechte nach § 37 Abs. 2 BetrVG und um die Behinderung der Betriebsratsarbeit nach § 78 BetrVG durch Lohnabzüge und Abmahnungen. Der Streit wurzele im betriebsverfassungsrechtlichen Behinderungsverbot nach § 78 BetrVG.

8 Am 18. August 2011 beschloss das Arbeitsgericht Potsdam, der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen. Der Schwerpunkt des Verfahrens liege im Individualrecht, so dass das Urteilsverfahren die richtige Verfahrensart sei. In der Beschwerdeinstanz ging die Akte am 30. September 2011 ein.

9 Die Arbeitgeberin meint, dass die Vorfrage, also die Berechtigung/Nichtberechtigung der Schulungsteilnahme im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu klären und insoweit für ein wegen der daraus folgenden Ansprüche nachfolgendes Urteilsverfahren präjudiziell sei. Das ändere jedoch nichts an der Verfahrensart für das nachfolgende Verfahren. Die Beteiligten zu 1. bis 3. würden offensichtlich das zulässige und notwendige Beschlussverfahren zur Klärung der Notwendigkeit einer Schulungsmaßnahme und den sich hieraus ergebenden Individualansprüchen der einzelnen Betriebsratsmitglieder, die im Urteilsverfahren geltend zu machen seien, vermischen. Fraglich sei auch, ob der Betriebsrat als Gremium insoweit überhaupt als Antragsteller auftreten könne. Eine Abmahnung habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben.

10 Die Beschwerdeführer meinen, dass sie allein in ihrem Amt als Betriebsratsmitglied von solchen Lohnabzügen und Abmahnungen betroffen sein könnten. Deshalb stelle die diesem Verfahren zugrunde liegende Handlungsweise der Arbeitgeberin eine Behinderung im Sinne des § 78 BetrVG dar.

II.

1.

11 Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 3. gegen die Verweisung der Anträge aus dem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren in das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren ist nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß § 87 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Inwieweit die Anträge in der Hauptsache zulässig sind, muss das Arbeitsgericht nach rechtskräftiger Bestimmung der zutreffenden Verfahrensart zunächst selbst entscheiden.

2.

12 Die Beschwerde des Beteiligten zu 3. ist begründet. Zwar ist dem Arbeitsgericht zuzugeben, dass es sich um individualrechtliche Ansprüche der Beteiligten zu 1. und 2. handelt (vgl. dazu nachfolgend 3.-5.). Der Betriebsrat als Antragsteller ist jedoch nicht Träger solcher Individualrechte. Insofern kann auch der Betriebsrat nicht von der Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG erfasst werden, da er weder Arbeitnehmer noch deren Hinterbliebener ist. Für den Betriebsrat verbleibt es beim arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren als der zutreffenden Verfahrensart. Aus Sicht des Betriebsrates handelt es sich um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 78 BetrVG). Ob solche Anträge eines Betriebsrates zulässig sind (dagegen LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Juli 2011 - 13 TaBV 4/11), war im derzeitigen Verfahrensstadium, in dem es allein um die zutreffende Verfahrensart geht, noch nicht zu entscheiden.

3.

13 Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 2. ist allerdings nicht begründet. Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 7. Juli 2011 ist insoweit zutreffend. Die Beschwerde der beiden Betriebsratsmitglieder war daher zurückzuweisen. Den Betriebsratsmitgliedern steht gegen die Arbeitgeberin im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren kein Anspruch zu, die Abmahnungen für gegenstandslos zu erklären und aus der Personalakte der Beteiligten zu 1. und wohl zu 2. zu entfernen. Inwiefern jeweils eine mündliche Abmahnung überhaupt erteilt worden ist und ob eine gegebenenfalls mündlich erteilte Abmahnung aus der Personalakte eines Betriebsratsmitgliedes zu entfernen ist, muss zunächst das Arbeitsgericht nach rechtskräftiger Bestimmung der zutreffenden Verfahrensart selbst entscheiden.

14 Gleiches gilt für den Lohnabzug im Zusammenhang mit einer von der Arbeitgeberin nicht für erforderlich gehaltenen Schulungsteilnahme der Beteiligten zu 1. und 2. als Betriebsratsmitglieder infolge eines entsprechenden Betriebsratsbeschlusses.

15 Jedenfalls können einzelne Betriebsratsmitglieder als Organ in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nicht verlangen, dass solche Abmahnungen widerrufen und aus der Personalakte eines Betriebsratsmitglieds entfernt werden, da es sich hierbei um einen individualrechtlichen Anspruch des jeweiligen Betriebsratsmitglieds handelt, für den das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren zur Verfügung steht. Das gleiche gilt für die begehrte Rückgängigmachung des Lohnabzugs und die daraus resultierende Auszahlung des einbehaltenen Betrages.

4.

16 Daran ändert die von den Beschwerdeführern in ihrer Argumentation hergestellte Verknüpfung zu § 78 BetrVG nichts, wie die hier erkennende Kammer im Anschluss an die zutreffende Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 6. Juli 2011 - 13 TaBV 4/11 festgestellt hat.

4.1

17 Zwar ist der Begriff der Behinderung in § 78 Satz 1 BetrVG umfassend zu verstehen (vgl. BAG, Beschluss vom 20. Oktober 1999 - 7 ABR 37/98). Er erfasst jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit (BAG, Beschluss vom 12. November 1997 - 7 ABR 14/97; Beschluss vom 19. Juli 1995 - 7 ABR 60/94). Ein Verschulden oder eine Behinderungsabsicht des Störers ist nicht erforderlich. Dem Betriebsrat steht bei einer Störung oder Behinderung seiner Arbeit durch den Arbeitgeber ein Unterlassungsanspruch zu. Ein solcher Anspruch ist zwar in § 78 Satz 1 BetrVG nicht ausdrücklich geregelt. Er folgt jedoch aus dem Zweck der Vorschrift, die Erfüllung von Betriebsratsaufgaben zu sichern (BAG, Beschluss vom 12. November 1997 - 7 ABR 14/97).

4.2

18 In der Literatur wird darüber hinaus angenommen, dass bei einer andauernden Behinderung auch ein Beseitigungsanspruch bestehe (vgl. GK-BetrVG, Kreutz, 9. Auflage 2010, § 78 Rn. 39; Thüsing, in: Richardi, BetrVG, 12. Auflage 2010, § 78 Rn. 16), wobei sowohl der Betriebsrat als auch das betroffene Betriebsratsmitglied antragsberechtigt seien (vgl. Preis, in: Wlotzke u.a., BetrVG, 4. Auflage 2009, § 78 Rn. 20; APS-Künzl, 3. Auflage 2007, § 78 BetrVG Rn. 33, 60; Buschmann, in: Däubler u.a., BetrVG 12. Auflage 2010, § 78 Rn. 30).

4.3

19 Hinsichtlich der Frage, wer die Beseitigung einer Beeinträchtigung verlangen kann, ist nach Auffassung der erkennenden Kammer nach dem jeweiligen Gegenstand des Anspruchs zu differenzieren.

4.3.1

20 Die Befugnisse der Betriebsratsmitglieder umfassen nicht das Recht, auch ihre individualrechtlichen Ansprüche im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren klären zu lassen (vgl. BAG, Beschluss vom 14. Oktober 1982 - 6 ABR 37/79). Dies gilt insbesondere für Konstellationen, in denen beispielsweise kein genereller Streit über die Arbeitsfreistellung nach § 37 Abs. 2 BetrVG besteht (vgl. BAG, Urteil vom 15. April 1999 - 7 AZR 716/97), sondern Gegenstand der Anträge die Ausübung eines individualrechtlichen Rügerechts des Arbeitgebers ist. Hat der Streit zwischen Arbeitgeber und dem Betriebsrat bzw. einzelnen Betriebsratsmitgliedern allein betriebsverfassungsrechtliche Fragen zum Inhalt, so ist er zwischen diesen Beteiligten im Beschlussverfahren zu entscheiden (vgl. Fitting u.a., BetrVG, 25. Auflage 2010, § 37 Rn. 257). Konkrete Ansprüche eines einzelnen Betriebsratsmitglieds gegen den Arbeitgeber - so etwa allgemein anerkannt betreffend die Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsbefreiung zur Durchführung von Betriebsratsaufgaben - können dagegen nur vom jeweiligen Betriebsratsmitglied im Urteilsverfahren gegen den Arbeitgeber durchgesetzt werden (vgl. Fitting u.a., BetrVG, 25. Auflage 2010, § 37 Rn. 253, mwN insbesondere aus der Rechtsprechung des BAG). Dabei kann es nicht darauf ankommen, welcher Normverstoß vom Antragsteller behauptet wird (hier: § 78 BetrVG), sondern welche erstrebte Rechtsfolge Gegenstand des Antrags ist (hier: Gegenstandsloserklärung und Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte bzw. Nachzahlung der einbehaltenen Vergütung). Denn allein der Streitgegenstand - der durch den geltend gemachten Anspruch in Verbindung mit dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt wird - kann Aufschluss über die Rechteinhaberschaft und damit die Antragsbefugnis geben (a.M. wohl das Hessische LAG, Beschluss vom 9. Juli 2009 - 9/10 Ta 25/09, welches nicht auf das Klageziel, sondern die zugrunde liegende Rechtsmaterie abstellt).

4.3.2

21 Der Anspruch auf Gegenstandsloserklärung und Entfernung einer Abmahnung aus einer Personalakte ist dabei in gleicher Weise ein individualrechtlicher Anspruch, wie der aus § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG folgende Vergütungsanspruch, der auch nur vom jeweiligen Betriebsratsmitglied individuell gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden kann. Der vom Arbeitgeber ausgesprochene Vorhalt einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung verbunden mit einer Kündigungsandrohung rührt allein aus individualrechtlichen Befugnissen des Arbeitgebers. Auch der diesbezüglich geltend gemachte Beseitigungsanspruch hat eine individualrechtliche Zielrichtung, was schon der Bezug auf die konkrete Personalakte eines Arbeitnehmers erkennen lässt. Kollektivrechtliche Beseitigungsansprüche des Betriebsratsmitglieds kommen insoweit nicht in Betracht (vgl. APS-Künzl, 3. Auflage 2007, § 78 Rn. 29).

4.3.2.1

22 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Arbeitnehmer berechtigt, die Rücknahme einer missbilligenden Äußerung des Arbeitgebers zu verlangen, wenn diese Äußerung unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält oder ihrer Form und ihrem Inhalt nach geeignet ist, ihn in seiner Rechtsstellung und seinem beruflichen Fortkommen zu beeinträchtigen (vgl. hierzu und zum Folgenden BAG, Urteil vom 31. August 1994 - 7 AZR 893/93). Ist der erhobene Vorwurf objektiv nicht gerechtfertigt, ist der Arbeitgeber aufgrund seiner allgemeinen Fürsorgepflicht gehalten, die Abmahnung aus den Personalakten zu entfernen (BAG, Urteil vom 27. November 1985 - 5 AZR 101/94; BAG, Urteil vom 27. Juni 1990 - 7 AZR 348/89; BAG, Urteil vom 15. Juli 1992 - 7 AZR 466/91).

4.3.2.2

23 Mit der Abmahnung übt der Arbeitgeber sein arbeitsvertragliches Gläubigerrecht aus. Der Arbeitnehmer wird als Schuldner der Arbeitsleistung auf seine vertraglichen Pflichten hingewiesen und auf deren Verletzung aufmerksam gemacht. Zugleich wird er für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten aufgefordert. Für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung werden individualrechtliche Konsequenzen in Aussicht gestellt (BAG, Urteil vom 15. Juli 1992 - 7 AZR 466/91).

4.3.2.3

24 An einer solchen Abmahnung ist der Arbeitgeber nicht schon deswegen gehindert, weil der gerügte Pflichtverstoß des Arbeitnehmers in Zusammenhang mit einer Tätigkeit als Betriebsratsmitglied steht (BAG, Urteil vom 31. August 1994 - 7 AZR 893/93). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist zwar die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds unzulässig, soweit ihm allein die Verletzung einer Amtspflicht vorgehalten wird. Insoweit ist lediglich die Durchführung eines Ausschlussverfahrens nach § 23 Abs. 1 BetrVG möglich (BAG, Urteil vom 26. Januar 1994 - 7 AZR 640/92). Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Frage, wenn zugleich eine schwere Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten vorliegt. Die Berechtigung einer außerordentlichen Kündigung unterliegt dabei strengeren Maßstäben als diejenige eines Arbeitnehmers, der nicht dem Betriebsrat angehört (BAG, Urteil vom 15. Juli 1992 - 7 AZR 466/91; BAG, Urteil vom 10. November 1993 - 7 AZR 682/92). Dementsprechend kommt eine Abmahnung aber in Betracht, wenn das Betriebsratsmitglied zumindest auch seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat. Da ein Betriebsratsmitglied, abgesehen von der Arbeitsbefreiung wegen der Durchführung von Betriebsratsaufgaben, in gleicher Weise wie andere Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, besteht für eine Ungleichbehandlung der Abmahnungsbefugnis keine Veranlassung (BAG, Urteil vom 15. Juli 1992 - 7 AZR 466/91; BAG, Urteil vom 6. August 1981 - 6 AZR 1086/79).

4.3.3

25 Ein solcher individualrechtlicher Beseitigungsanspruch, der auf der Ausübung individualrechtlicher Befugnisse durch den Arbeitgeber beruht, steht allein dem betreffenden Arbeitnehmer als Arbeitnehmer im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren, nicht aber dem Betriebsratsmitglied im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu. Hierbei spielt es keine Rolle, dass sich das einzelne Betriebsratsmitglied durch diese Abmahnung selbst in seiner Arbeit gestört oder behindert sieht (§ 78 Satz 1 BetrVG) oder seine Benachteiligung annimmt (§ 78 Satz 2 BetrVG). Maßgeblich für die Frage, wem ein Beseitigungsanspruch zusteht, ist nicht die etwaig verletzte Rechtsnorm, sondern das Antragsziel, welches hier individualrechtlich ausgestaltet ist.

5.

26 Gleiches gilt für den Lohneinbehalt für die infolge der Schulungsteilnahme ausgefallene Arbeitszeit der Beteiligten zu 1. und 2. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.

6.

27 Bei den Abmahnungen, die den Beteiligten zu 1. und 2. nach dem Vortrag der Beteiligten zu 1. bis 3. erteilt worden sind, handelt es sich um eine Abmahnung im oben beschriebenen Rechtssinne. Gerügt wird eine konkret bezeichnete Verletzung einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung zum Erscheinen am Arbeitsplatz. Den Beteiligten zu 1. und 2. wurden in der Abmahnung keine Verstöße gegen ihre Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz vorgeworfen. Es wird allein ein Verstoß gegen eine Verpflichtung zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung und damit ein arbeitsvertragsbezogenes Fehlverhalten gerügt. Damit betrifft ein diesbezüglicher Beseitigungsanspruch allein den individualrechtlichen Rechtskreis und kann nicht von den Betriebsratsmitgliedern als Organ kollektivrechtlich geltend gemacht werden. Demgemäß ist für die Beteiligten zu 1. und 2. das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren die zutreffende Verfahrensart.

28 Entsprechendes gilt für die Frage der Geltendmachung des Lohneinbehaltes bei einzelnen Betriebsratsmitgliedern wegen des Fehlens am Arbeitsplatz infolge von der Arbeitgeberin nicht für erforderlich erachteter Betriebsratsarbeit.

III.

29 Im vorliegenden Verfahren werden Kosten nicht erhoben, § 2 Abs. 2 GKG. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde nach §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Die Frage, welches die zutreffende Verfahrensart ist, wenn ein Betriebsrat und einzelne Betriebsratsmitglieder unter Berufung auf § 78 BetrVG die Gegenstandsloserklärung sowie die Entfernung von gegenüber Betriebsratsmitgliedern ausgesprochenen Abmahnungen aus deren Personalakte verlangen können, ist soweit ersichtlich ebenso wenig höchstrichterlich entschieden wie die entsprechende Frage der Geltendmachung des Lohneinbehaltes bei einzelnen Betriebsratsmitgliedern wegen Nichtableistung der Arbeitszeit infolge von der Arbeitgeberin nicht für erforderlich erachteter Betriebsratsarbeit.