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Detektivüberwachung bei Krankmeldung kann DSGVO-widrig sein

BAG, Az. 8 AZR 225/23, vom 24.07.2024

Der Fall

Ein langjähriger Vertriebsmitarbeiter sollte nach einer Änderungskündigung ab dem 1. Dezember 2021 als Account Manager Süd arbeiten. Tatsächlich nahm er die Tätigkeit erst am 10. Januar 2022 auf. Nach einer Auseinandersetzung am 3. Februar 2022 über seine Aufgaben klagte der Mitarbeiter am 4. Februar Klage auf vertragsgemäße Beschäftigung. Am selben Tag meldete er eine Arbeitsunfähigkeit wegen einer außerhalb der Arbeitszeit erlittenen Verletzung. Die Arbeitgeberin vermutete eine vorgetäuschte Erkrankung und ließ ihn vom 25. Februar bis zum 04. März 2022 stichprobenartig durch eine Detektei überwachen. Dabei wurden unter anderem Beobachtungen zu seinem Gang und seiner körperlichen Leistungsfähigkeit sowie Vorgänge im öffentlichen Raum und im Außenbereich seines Wohnhauses. Zudem wurden die Hausarztpraxis und das Wohnhaus seiner ehemaligen Lebensgefährtin aufgesucht. Das Arbeitsgericht wies die Klage des Mitarbeiters ab. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sprach ihm 1.500,- € Schadensersatz zu. Der Kläger legte Revision ein, die Beklagte Anschlussrevision.

Die Entscheidung des Gerichts

Das BAG wies die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Arbeitgeberin zurück. Es bestätigte damit die Entscheidung des LAG Düsseldorf im Ergebnis. Die Observation führte jedenfalls insoweit zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten, als die Detektei den sichtbaren Gesundheitszustand des Klägers beobachtete und dokumentierte. Das war nicht nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DSGVO in Verbindung mit § 26 Abs. 3 BDSG gerechtfertigt, weil sie nicht erforderlich war. Nach Auffassung des BAG kommt eine Überwachung wegen Zweifeln an einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit nur unter engen Voraussetzungen in Betracht: Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss durch konkrete Umstände erschüttert sein, und eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst darf nicht möglich sein oder objektiv keine weitere Klärung erwarten lassen. Im konkreten Fall hielt die Annahme des LAG, der Beweiswert sei nicht erschüttert gewesen, revisionsrechtlich stand. Der Kläger erlitt durch die rechtswidrige Überwachung einen immateriellen Schaden. Die vom LAG zugesprochene Entschädigung von 1.500,- € sowie Prozesszinsen ab dem 02. September 2022 beanstandete das BAG nicht.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie

Für Betriebsräte und als Schwerbehindertenvertretungen zeigt dieses Urteil, dass Gesundheitsdaten dürfen im Beschäftigungsverhältnis nur unter engen Voraussetzungen verarbeitet werden. Wenn Ihr Arbeitgeber erkrankte Beschäftigte durch Detektive überwachen lässt, kann das schnell zu DSGVO-Verstößen und Schadensersatzansprüchen führen. Achten Sie darauf, dass im Betrieb klare Regeln zum Umgang mit Gesundheitsdaten gelten und dass Verdachtsüberprüfungen verhältnismäßig bleiben. Suchen Sie das Gespräch mit dem Datenschutzbeauftragten und unterstützen Sie Betroffene dabei, ihre Rechte zu kennen. Auch wenn das Urteil nicht unmittelbar BEM- oder Rückkehrgespräche betrifft, unterstreicht es die hohe Sensibilität von Gesundheitsdaten im Arbeitsverhältnis.

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