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Datenschutz

Arbeitnehmerüberwachung kann auch "Abfallprodukt" sein

BAG Kassel, Az. 1 ABR 20/74, vom 08.09.1975

Leitsatz

1. Eine technische Einrichtung i. S. des BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6 ist dann dazu bestimmt, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, wenn die Einrichtung zur Überwachung objektiv und unmittelbar geeignet ist, ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitgeber dieses Ziel verfolgt und die durch die Überwachung gewonnenen Daten auch auswertet. Die Möglichkeit, dass erst durch zusätzliche anderweitige Anordnungen oder bestimmte Gestaltungen zukünftig Arbeitnehmer überwacht werden könnten, genügt andererseits nicht.

2. Der Tatbestand des BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6 greift auch Platz, wenn auf Grund der Einrichtung unmittelbar Rückschlüsse auf das Verhalten oder die Leistung bestimmter anderer Arbeitnehmer gezogen werden können, die nicht die mit der Einrichtung versehene Maschine bedienen.

Datenschutz und Arbeitnehmerüberwachung Teil 1
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