Mitbestimmungsrecht bei der Verwendung von Fotokameras
BAG, 1 ABR 45/73, § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, vom 13.05.1974
Leitsatz
Die Verwendung von Multimoment-Filmkameras, die in regelmäßigen Abständen Aufnahmen von Arbeitsplätzen machen, dienen ihrer technischen Natur nach stets auch zur Überwachung des Verhaltens der Arbeitnehmer. Der Betriebsrat hat daher ein Mitbestimmungsrecht nach BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6.