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Datenschutz

Einsatz einer Filmkamera mitbestimmungspflichtig

BAG Kassel, Az. 1 ABR 97/77 , vom 09.07.1979

Leitsatz

Eine Filmkamera, mit der die Tätigkeit von Arbeitnehmern an ihren Arbeitsplätzen gefilmt wird, ist auch dann eine dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegende technische Überwachungseinrichtung i. S. von BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6, wenn nur kurzzeitige Filmaufnahmen der einzelnen Arbeitsplätze von jeweils 4 - 12 Minuten Dauer gemacht werden.

Datenschutz und Arbeitnehmerüberwachung Teil 1
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Datenschutz im Betrieb – Mitbestimmen und Mitarbeiterrechte schützen!
Dieses Seminar eignet sich für alle Betriebsräte, die sich mit Fragen des Datenschutzes und der Arbeitnehmerüberwachung befassen. Vorkenntnisse, technische Expertise oder Praxiserfahrungen sind nicht erforderlich.
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