Einsatz einer Filmkamera mitbestimmungspflichtig
BAG, 1 ABR 97/77 , § 87 Abs 1 Nr 6 BetrVG § 75 Abs 2 BetrVG, vom 09.07.1979
Leitsatz
Eine Filmkamera, mit der die Tätigkeit von Arbeitnehmern an ihren Arbeitsplätzen gefilmt wird, ist auch dann eine dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegende technische Überwachungseinrichtung i. S. von BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6, wenn nur kurzzeitige Filmaufnahmen der einzelnen Arbeitsplätze von jeweils 4 - 12 Minuten Dauer gemacht werden.