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Betriebsrat gründen - einfach erklärt!

Autor:
Markus Schliess
9 Minuten Lesezeit

Zu Beginn stehen Sie vor der Frage: Wie gründe ich einen Betriebsrat? Die gute Nachricht: Einen Betriebsrat können Sie jederzeit gründen! Das Betriebsverfassungsgesetz (§ 1) erwartet das sogar: „In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt.” Die praktische Umsetzung ist nicht schwer – der Mehrwert für die Belegschaft dagegen riesig. Wir vermitteln Ihnen das Wissen, um in Ihrem Unternehmen erfolgreich einen Betriebsrat zu gründen. Packen Sie es an!

Spielfiguren wählen einen Betriebsrat

Voraussetzungen für die Neugründung eines Betriebsrats

Es braucht nicht viel, um einen Betriebsrat zu gründen.

Im Grunde sind es nur 3 Voraussetzungen:

  1. Es muss sich um einen Privatbetrieb handeln.
  2. Es darf noch keinen aktiven Betriebsrat geben.
  3. Im Betrieb müssen mindestens 5 aktiv wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sein (davon 3 auch passiv wahlberechtigt).

Die genauen gesetzlichen Bestimmungen für die Wahl finden Sie im Betriebsverfassungsgesetz §§ 7-20 und in der Wahlordnung zum BetrVG in den §§ 1-37.

Das folgende Video gibt einige weitere Informationen und macht Mut, es anzugehen:

Sind die Voraussetzungen erfüllt und ist die Entscheidung für die Wahl eines Betriebsrats getroffen, kann es losgehen. Die Belegschaft entscheidet, ob im Betrieb ein Betriebsrat gewählt werden soll. Besteht in einem Betrieb noch kein Betriebsrat, kann dieser jederzeit gegründet werden. Der Arbeitgeber darf die Wahl nicht verhindern, da er sich sonst nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG strafbar macht. Er ist verpflichtet, alle nötigen Unterlagen bereitzustellen und Auskünfte zu geben. Anhand derer stellt man fest, welche Beschäftigten wahlberechtigt und welche wählbar sind. Außerdem hat er die für die Wahl erforderlichen Räume und Büromaterialien bereitzustellen.

Ein Betriebsrat hat viele Vorteile und seine Mitbestimmungsrechte sind umfangreich:

  • Gestaltung von Arbeitsplätzen und -zeiten
  • Einstellung und Versetzung
  • Einsatz für die Rechte der Mitarbeiter
  • Überwachung der Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften
  • Verhandlung von Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber auf Augenhöhe

Die Arbeitsbedingungen in Betrieben mit Betriebsräten sind nachweislich besser. Deshalb ist es wichtiger denn je, dass motivierte Mitarbeiter kandidieren, um im Betrieb etwas zu bewegen.

Ratgeber
Ent­schei­dungs­hil­fen für die BR-Kan­di­da­tur

In diesem Ratgeber finden Sie die Antworten auf die Fragen: „Was bedeutet das Amt des Betriebsrats für mich persönlich?” und „Warum ist ein Betriebsrat eigentlich so wichtig?”

Betriebsrat werden Ratgeber

Ablauf

Alle vier Jahre finden die regelmäßigen Wahlen zum Betriebsrat statt. Aber auch außerhalb dieser Zeit können Sie einen Betriebsrat gründen.

Vor der Gründung eines Betriebsrats brauchen Sie zunächst einen Wahlvorstand, der sich um die Durchführung der Wahl kümmert.

Betriebsrat gründen – vereinfachtes oder normales Wahlverfahren?

Zunächst klären die Arbeitnehmer, die einen Betriebsrat gründen wollen, in welchem Wahlverfahren gewählt wird. Dies ist wichtig für die Bestellung des Wahlvorstands. Mithilfe der folgenden Grafik können Sie diese Frage beantworten:

Das richtige Wahlverfahren bei der Betriebsratsgründung

Wahlvorstand gründen

Wie der Wahlvorstand gegründet wird, ist abhängig davon, ob es schon einen Betriebsrat gibt oder nicht.

Wenn es schon einen Betriebsrat gibt

Der Wahlvorstand wird vom „alten” Betriebsrat bestellt. Sollte der Betriebsrat bis acht Wochen vor der Wahl untätig bleiben, können mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer einen Antrag beim Arbeitsgericht stellen. Alternativ kann dies eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft tun. Das Arbeitsgericht bestellt in diesem Fall den Wahlvorstand. Außerdem kann bei Untätigkeit des alten Betriebsrats bis acht Wochen vor der Wahl der Gesamtbetriebsrat den Wahlvorstand einberufen. Wenn kein Gesamtbetriebsrat besteht, beruft der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand ein.

Wenn es noch keinen Betriebsrat, Gesamt- oder Konzernbetriebsrat gibt

Es können mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft zur Betriebsversammlung einladen. Auf der Betriebsversammlung wählen die teilnehmenden Arbeitnehmer den Wahlvorstand. Dieser gründet dann den Betriebsrat.

Zur Wahlversammlung einladen

Die Wahl des Wahlvorstands auf einer Betriebsversammlung, der sogenannten Wahlversammlung, erfolgt durch die Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer.

Drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs müssen zu dieser Wahlversammlung einladen. Die Arbeitnehmer informieren Sie durch einen öffentlichen Aushang im Betrieb über die Versammlung. Diese erhalten damit die Möglichkeit, an ihr teilzunehmen. Beachten Sie, dass alle Arbeitnehmer Kenntnis erlangen und möglichst viele Arbeitnehmer an der Wahlversammlung teilnehmen.

Zur Einladung berechtigt sind alle wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs sowie jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Vorschriften über die Form der Einladung bestehen im normalen Wahlverfahren nicht. Beachten Sie, dass Sie die Arbeitnehmer rechtzeitig über den Termin informieren.

Eine Einladungsfrist ist nicht gesetzlich geregelt. Grundsätzlich sollte eine Frist von zwei Wochen ausreichend sein. Die Frist ist dabei abhängig von der Eigenart des Betriebs und der Schichteinteilung.

Etwas anderes gilt für das vereinfachte zweistufige Wahlverfahren:

  • Der Inhalt der Einladung ist in § 28 WO geregelt (Form, Frist, Inhalt der Wahlvorschläge)
  • Besonders: Wahlvorschläge müssen spätestens bis zum Ende der Versammlung zur Wahl des Wahlvorstands abgegeben werden!
  • Einladung muss mindestens 7 Tage vor Tag der Wahlversammlung erfolgen.

Die Wahlversammlung findet während der Arbeitszeit statt. Die Zeit für die Teilnahme und zusätzliche Wegezeiten müssen wie Arbeitszeit vergütet werden. Fahrtkosten müssen erstattet werden.

Teilnahmeberechtigt sind alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.

Wie läuft eine Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ab?

Die Einladenden eröffnen die Versammlung. Es folgt die Wahl zum Versammlungsleiter durch die anwesenden Arbeitnehmer. Versammlungsleiter wird der Arbeitnehmer, der die meisten Stimmen erhält. Zusätzlich sollte ein Protokollführer bestimmt werden. Weiterhin muss die Zahl der anwesenden Arbeitnehmer festgestellt werden.

Der Wahlvorstand wird von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Die Mehrheit richtet sich nach den Anwesenden in der Wahlversammlung. Und nicht nach der Mehrheit der Arbeitnehmer des Betriebs.

Die Teilnahme einer bestimmten Mindestzahl von Arbeitnehmern an der Wahlversammlung ist nicht erforderlich.

Wie erfolgt die Wahl des Wahlvorstands?

Für die Wahl der Wahlvorstandsmitglieder gibt es keine gesetzlichen Vorschriften. Voraussetzung ist, dass jeder Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Arbeitnehmer erhält. Die Wahl kann durch Handheben erfolgen. Eine Wahl durch Stimmzettel ist nicht notwendig. Die Abstimmung muss nicht geheim sein.

Gibt es nur drei Wahlvorschläge, kann über die Kandidaten einzeln oder insgesamt abgestimmt werden.

Neben den Wahlvorschlägen der Einladenden können die anwesenden Arbeitnehmer selbst eigene Wahlvorschläge für die Besetzung des Wahlvorstands machen.

Was passiert, wenn am Ende der Betriebsversammlung immer noch kein Wahlvorstand gewählt wurde? In diesem Fall wird der Wahlvorstand nach Antragstellung vom Arbeitsgericht bestellt.

Erste Schritte – Die Aufgaben des Wahlvorstands

Vorbereitung der Betriebsratswahl

Die Betriebsratswahl erfolgt ab Versand des Wahlausschreibens durch den Wahlvorstand in der Regel innerhalb weniger Monate. Vorher hat der Wahlvorstand einige wichtige Dinge zu erledigen.

Diese sind:

  1. Termin der Wahl festlegen
  2. Wählerliste erstellen
  3. Nicht deutschsprechende Arbeitnehmer informieren
  4. Andere Betriebsteile informieren
  5. Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder feststellen
  6. Ort für Abgabe von Wahlvorschlägen bekannt geben
  7. Tag und Zeit der Wahl festlegen

Wer darf den Betriebsrat wählen?

Bevor Sie einen Betriebsrat gründen und die Wahl durchführen können, müssen Sie festlegen, welche Arbeitnehmer überhaupt wählen dürfen.

In Ihrem Betrieb sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer wahlberechtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sind Sie zusätzlich am Wahltag bereits sechs Monate im Betrieb, dürfen Sie auch in den Betriebsrat gewählt werden.

Also zusammengefasst:

Sind Sie 16 Jahre alt, dürfen Sie...

  • den Betriebsrat wählen.

Sind Sie 18 Jahre alt und seit sechs Monaten im Betrieb, dürfen Sie...

  • selbst in den Betriebsrat gewählt werden.

Ausnahmen

Es gibt einige wenige Ausnahmen für diese generelle Regel. Zum Beispiel kann die Art Ihrer Anstellung oder Ihr aktueller Status im Betrieb entscheidend sein. Um zu definieren, wer genau bei der Betriebsratswahl wählen darf, lesen Sie folgenden Artikel:

Für die praktische Umsetzung hilft Ihnen diese Checkliste:

Wie groß muss das Gremium sein?

Die Betriebsratsgröße (Anzahl der Betriebsräte) richtet sich nach der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer in Ihrem Betrieb.

Bevor Sie einen Betriebsrat gründen können, müssen Sie folgendes prüfen: Wie groß soll Ihr Gremium werden?

Diese Übersicht hilft Ihnen bei der Bestimmung der Größe des neu zu gründenden Betriebsrats.

Anzahl wahlberechtigte ArbeitnehmerAnzahl Betriebsräte
5 bis 201
21 bis 503
51 bis 1005
101 bis 2007
201 bis 4009
401 bis 70011
701 bis 1.00013
1.001 bis 1.50015
1.501 bis 2.00017
2.001 bis 2.50019
2.501 bis 3.00021
3.001 bis 3.50023
3.501 bis 4.00025
4.001 bis 5.00029
5.001 bis 6.00031
6.001 bis 7.00033
7.001 bis 9.00035

Ihr Betrieb überschreitet die Mitarbeiteranzahl von 9.000 Arbeitnehmern? Dann erhöht sich die Betriebsratsgröße für jede weiteren angefangenen 3.000 Arbeitnehmer um 2 Betriebsratsmitglieder. Somit gibt es keine feste Obergrenze für die Größe des zukünftigen Betriebsrats.

Kündigungsschutz für den Wahlvorstand

In vielen Betrieben setzen sich Mitarbeiter aktiv dafür ein, einen Betriebsrat zu gründen. Manchmal ist der Arbeitgeber damit überhaupt nicht einverstanden und legt der Gründung Steine in den Weg. In einigen Fällen versucht dieser sogar die Betriebsratsgründung zu verhindern.

Dafür hat der Gesetzgeber einen Sonderkündigungsschutz für die Initiatoren der Wahl eingeräumt (vgl. § 15 Abs. 3a und 3b KSchG). Ebenso gilt ein Kündigungsschutz für Wahlvorstände und Wahlkandidaten (§ 15 Abs. 3 KSchG). Dieser Kündigungsschutz endet erst 6 Monate nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse. Damit sollte Ihrer Gründung des Betriebsrats nichts mehr im Weg stehen.

Die Durchführung der Betriebsratswahl

Wenn alle Vorbereitungen getroffen und alle Fragen beantwortet sind, geht es richtig los. Damit Sie die Betriebsratswahl mit vollem Erfolg durchführen können, haben wir Ihnen einen Videoguide erstellt.

In 26 kurzen Videos erklärt Ihnen unsere Fachexpertin, wie der Wahlvorstand Schritt für Schritt einen Betriebsrat im normalen Wahlverfahren wählt.

Warum überhaupt einen Betriebsrat gründen?

Vor der Gründung sollten Sie sich Gedanken machen, warum es sich lohnt, einen Betriebsrat zu gründen. Es ist wichtig, seine eigene Motivation zu festigen und starke Gründe für eine Kandidatur zum Betriebsrat zu haben.

Hilfe bei der Gründung des Betriebsrats

Damit Sie die Neugründung professionell anpacken können, bieten wir Ihnen eine kostenlose und unverbindliche Beratung an:

Telefon: 08158 99720
E-Mail: mail@waf-seminar.de

Wir zeigen Ihnen, wie Sie den Grundstein für einen neuen Betriebsrat legen. Sie erfahren, was Sie beachten müssen, wenn Sie einen Betriebsrat gründen möchten. Zudem helfen wir Ihnen, die wichtigsten Fragen im Vorfeld zu klären. So können Sie mögliche Hindernisse aus dem Weg räumen.

Mögliche Fragen rund um die Betriebsratsgründung:

  • Welche Vorteile bringt ein Betriebsrat für unsere Firma?
  • Warum sollte ich mich im Betriebsrat engagieren?
  • Unter welchen Voraussetzungen kann ein Betriebsrat gewählt werden?
  • Was muss ich noch beachten, wenn ich einen Betriebsrat gründen will?
  • Wie kann ich Probleme mit dem Arbeitgeber vermeiden?
  • Ab wann kann ich einen Betriebsrat gründen?
  • Was muss ich wissen, bevor ich offiziell starte?
  • Wie geht es nach dem Start weiter?

Einige dieser Antworten erhalten Sie in diesem Artikel. Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere Experten mit rechtskräftiger Hilfe zur Verfügung!

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg auf Ihrem Weg zur erfolgreichen Gründung eines Betriebsrats!

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Autor: Markus Schliess

Markus Schließ ist nach Studien in Tübingen, Aix-en-Provence und Paris seit Januar 1991 selbständig als Anwalt mit 6 Kollegen in Bürogemeinschaft in der Kanzlei SRLN Rechtsanwälte-Fachanwälte GbR Stuttgart, Er ist seit ca. 20 Jahren ausschließlich auf Arbeits- und IT-Recht spezialisiert. Rechtsanwalt Schließ hat folgende Zertifizierungen absolviert: Data Protection Risk Manager (zertifiziert durch die Hochschule FOM München 2017) und Betrieblicher Datenschutzbeauftragter (zertifiziert durch die IHK Reutlingen 2017). Er beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit der Beratung von Konzern-, Gesamt- und Betriebsräten (KMU und Industrie), in Rechtsfragen zum IT-Recht und zum Arbeitsrecht sowie mit der Beratung und Vertretung von Arbeitnehmern. Er ist seit 1994 tätig als Hochschullehrer (Lehrbeauftragter) im Arbeits- und IT-Recht an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg - Stuttgart. Er ist weiterhin als Referent tätig für das W.A.F. Institut für Betriebsräte-Fortbildung AG. Rechtsanwalt Schließ ist mit weiteren 6 spezialisierten und langjährig erfahrenen Kolleginnen und Kollegen Inhaber der Kanzlei.
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