Forum
Wissen


Recht und GesetzAnnahmeverzugArbeitsrechtArbeitsschutzgesetzArbeitszeitgesetzBeschwerderecht der Arbeitnehmer
Recht und Gesetz

Das neue Sorgfaltspflichtengesetz

4 Minuten Lesezeit

Am 01.01.2023 tritt das neue Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten – das Sorgfaltspflichtengesetz, auch als Lieferkettengesetz bekannt (LkSG) – in Kraft. Hierbei handelt es sich um die erste direkte Compliance-Vorschrift in Deutschland. Das bedeutet, dass die Umsetzung gesetzliche Pflicht ist und bei Verstößen Sanktionen drohen.

Recht und Gesetz

Warum ein Sorgfaltspflichtengesetz?

Das Sorgfaltspflichtengesetz soll der Verbesserung der internationalen Menschenrechtslage dienen, indem es Anforderungen an ein verantwortliches Management von Lieferketten für bestimmte Unternehmen festlegt. Unternehmen erhalten einen klaren, verhältnismäßigen und zumutbaren gesetzlichen Rahmen zur Erfüllung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten.

Durch Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten sollen die Rechte von betroffenen Menschen in diesen Lieferketten gestärkt und legitimen Interessen der Unternehmen an Rechtssicherheit und fairen Wettbewerbsbedingungen Rechnung getragen werden.

Was steht drin und für wen gilt es?

In Deutschland ansässige Unternehmen ab einer Größe von 3.000 Arbeitnehmern werden dazu verpflichtet, ihrer menschenrechtlichen Verantwortung und Sorgfaltspflicht in ihren Lieferketten besser nachzukommen.

Um die gesetzlichen Anforderungen einzuhalten, müssen die Unternehmen folgende Maßnahmen ergreifen:

  • Einrichtung eines Risikomanagements und Durchführung einer Risikoanalyse
  • Verabschiedung einer Grundsatzerklärung zu ihrer unternehmerischen Menschenrechtsstrategie
  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern
  • Sofortige Ergreifung von Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Rechtsverstößen
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens im Falle von Rechtsverstößen
  • Dokumentations- und Berichtspflicht für die Erfüllung der menschenrechtsbezogenen Sorgfaltspflichten

Ab dem 01.01.2024 sinkt der Schwellenwert auf 1.000 Arbeitnehmer.

Durch die Präventionsmaßnahmen, die vom Sorgfaltspflichtengesetz direkt betroffene Firmen ergreifen müssen, können auch Unternehmen, die unter dem Schwellenwert liegen, mittelbar betroffen sein. Als Zulieferer besteht nämlich immer das Risiko, den Anforderungen des Kunden nicht gerecht zu werden und so eine wichtige Geschäftsverbindung zu verlieren.

Was passiert bei Verstößen?

Stellt ein Unternehmen einen Verstoß gegen die Risiken nach dem Sorgfaltspflichtengesetz fest, so hat es Abhilfemaßnahmen zu ergreifen – sowohl bei sich selbst als auch bei Zulieferern. Das kann bis zur Aussetzung oder Beendigung der Geschäftsbeziehung gehen.

Verstößt ein Unternehmen gegen Sorgfaltspflichten und Berichtspflichten, so können Bußgelder von bis zu acht Millionen Euro bzw. von bis zu 2 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes verhängt werden.

Rechte und Pflichten des Wirtschaftsausschusses

Durch die Einführung des Sorgfaltspflichtengesetzes wird auch das Betriebsverfassungsgesetz geändert. „Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“ sind dann in § 106 Abs. 3 Nr. 5b BetrVG separat aufgeführt und in Unternehmen, die vom Sorgfaltspflichtengesetz betroffen sind, mit dem Wirtschaftsausschuss zu beraten.

Umfasst werden aus dem daraus resultierenden Informationsanspruch neben Auswirkungen auf die Personalplanung auch die konkrete Umsetzung der Pflichten des Unternehmens aus dem Sorgfaltspflichtengesetz, insbesondere in Bezug auf

  • das Risikomanagement (§ 4 LkSG),
  • die Risikoanalyse (§ 5 LkSG),
  • Präventionsmaßnahmen (§ 6 LkSG) und
  • Abhilfemaßnahmen (§ 7 LkSG).

In Folge der Einführung von § 106 Abs. 3 Nr. 5b BetrVG erhält der Wirtschaftsausschuss somit ein umfassendes Unterrichtungsrecht, allerdings kein zusätzliches Mitbestimmungsrecht.

Rechte und Pflichten des Betriebsrats

Aufgabeneröffnung aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG

Auch wenn der Betriebsrat nicht unmittelbar mit der Umsetzung der sich aus dem Gesetz ergebenden Sorgfaltspflichten befasst ist, gehört die Überwachung und Einhaltung des Gesetzes zu seiner unmittelbaren Aufgabe aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 BetrVG

Die Unternehmen haben nach § 8 LkSG dafür zu sorgen, dass ein angemessenes unternehmensinternes Beschwerdeverfahren eingerichtet wird.

Die praktische Umsetzung des Beschwerdeverfahrens wird zur Folge haben, dass

  • im jeweiligen Unternehmen ein Beschwerdeverfahren zu implementieren ist und
  • notwendige Schulungsmaßnahmen der Mitarbeiter zu erfolgen haben.

Hierbei bestehen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 BetrVG. Durch diese zwei Mitbestimmungsrechte erhält der Betriebsrat eine mittelbare Kontrolle über die Umsetzung der Sorgfaltspflichten. Denn zur Implementierung des Beschwerdeverfahrens sowie zur Umsetzung von Schulungsmaßnahmen spielen die Pflichten des Unternehmens (z.B. Risikoanalyse, Prävention, Abgabe einer Grundsatzerklärung, Dokumentations- und Berichtspflicht) eine bedeutende Rolle.

Bei Mitbestimmungsrechten nach § 87 Abs. 1 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, vor der Umsetzung die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Dem Betriebsrat kann bei einem Verstoß gegen die Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 BetrVG ein Unterlassungsanspruch zustehen, der auch im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht werden kann.

Artikel teilen

War der Artikel hilfreich?

5
1 Bewertung