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Betriebliches Vorschlagswesen (BVW)

Autor:
Aytug Tuncel
4 Minuten Lesezeit

Das betriebliche Vorschlagswesen ist ein mitarbeiterbezogenes Verfahren mit dem Ziel, das Ideenpotenzial und insbesondere die praktische Erfahrung aller Mitarbeiter in einem Betrieb zu nutzen, um Arbeitsabläufe, Prozesse und Produkte zu verbessern/optimieren.

Was Sie als Betriebsrat dazu wissen sollten und wie es mit der Mitbestimmung aussieht, erfahren Sie hier.

Das Betriebliches Vorschlagswesen (BVW) liegt auf dem Tisch.

Begriff / Definition

Der Begriff des betrieblichen Vorschlagswesens (BVW) ist gesetzlich nicht definiert.

Als betriebliche Vorschläge sind dabei sämtliche Verbesserungsvorschläge von Beschäftigten zu verstehen, die dazu dienen, die betrieblichen Verhältnisse zu verbessern.

Ein betriebliches Vorschlagswesen dient dazu, die Arbeitnehmer dazu zu motivieren, an der Verbesserung und Optimierung von Arbeitsabläufen mitzuwirken und Vorschläge zur Umsetzung von Verbesserungen zu unterbreiten.

Sinn und Zweck

Der Sinn und Zweck des betrieblichen Vorschlagswesens ist für den Arbeitgeber, dass die Arbeitnehmer als diejenigen die die tägliche Arbeit verrichten, für ihn Fehlerquellen aufdecken und beseitigen und zudem Verbesserungsvorschläge unterbreiten.

Für die Arbeitnehmer führt ein solches betriebliches Vorschlagswesen gegebenenfalls zu einem zusätzlichen Einkommen, darüber hinaus aber auch insbesondere zur Anerkennung und Wertschätzung seiner Person im Betrieb.

Möglicher Inhalt

Der Inhalt für derartige Verbesserungsvorschläge ist nicht vorgegeben.

Gegenstand können zum Beispiel sein:

  • technische Abläufe
  • Produktionsverfahren
  • Arbeitsorganisation
  • betrieblicher Gesundheits und Umweltschutz
  • Arbeitssicherheit

Die Verbesserungsvorschläge sind abzugrenzen von den sogenannten Arbeitnehmererfindungen. Hierbei handelt es sich um Entwicklungen/Erfindungen für die ein Schutzrecht nach den Vorschriften des Patentgesetzes oder Gebrauchsmustergesetzes beantragt werden können.

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Beteiligung des Betriebsrats

Der Begriff des betrieblichen Vorschlagswesens findet sich wörtlich in § 87 Abs. 1 Nr. 12 Betriebsverfassungsgesetz und ist nicht näher definiert.

Bei der Aufstellung der Grundsätze für ein derartiges betriebliches Vorschlagswesen steht dem Betriebsrat damit ein echtes Mitbestimmungsrecht zu. Kommt über die mitbestimmungspflichtigen Teile der Betriebsvereinbarung keine Einigung zustande, entscheidet gemäß § 87 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz die Einigungsstelle.

Hierbei setzt der § 87 Abs. 1 Nr. 12 Betriebsverfassungsgesetz voraus, dass es sich um freiwillige Verbesserungsvorschläge der Mitarbeiter handelt. Soweit bereits im Arbeitsvertrag die Pflicht des Arbeitnehmers besteht, bestimmte Verbesserungsvorschläge zu machen, fallen diese nicht unter den Begriff des § 87 Abs. 1 Nr. 12 Betriebsverfassungsgesetz.

Inhalt der Grundsätze / einer Betriebsvereinbarung

Bei der Aufstellung der Grundsätze eines derartigen betrieblichen Vorschlagswesens ist regelmäßig der Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu empfehlen. Eine solche Betriebsvereinbarung enthält oftmals mitbestimmungspflichtige und darüber hinaus mitbestimmungsfreie Elemente.

Das bedeutet, die Grundsätze des betrieblichen Vorschlagswesens können durch den Betriebsrat erzwungen werden. Die Umsetzung obliegt allerdings dem Arbeitgeber allein. Hier kommen freiwillige Vereinbarungen innerhalb der Betriebsvereinbarung in Betracht.

Der Betriebsrat sollte hierbei insbesondere folgende Grundsätze verhandeln:

  1. Örtlicher und persönlicher Anwendungsbereich: Welche Personen des Betriebs sind vorschlagsberechtigt?
  2. Festlegung der Bereiche für die Vorschläge in Frage kommen
  3. Formalien der Einreichung des Vorschlags: Wo und bei wem können die Arbeitnehmer derartige Verbesserungsvorschläge einreichen? Soll hierbei eine bestimmte Form vereinbart werden (zum Beispiel vorformulierte Formulare)
  4. Voraussetzungen für die Umsetzung: wer entscheidet über die Umsetzung eines Vorschlags? Wird hierzu eine paritätisch vom Betriebsrat und Arbeitgeber zu besetzendes Gremium gebildet?
  5. Bewertung der Vorteile für den Arbeitgeber: wie wird der konkrete Nutzen des Verbesserungsvorschlags für den Arbeitgeber berechnet und in welcher Höhe wird hier eine Vergütung ausgelobt? Wie werden Verbesserungsvorschläge behandelt, die keinen konkret messbaren wirtschaftlichen Vorteil für den Arbeitgeber haben?

Dringend zu beachten ist, dass das erzwingbare Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats die Aufstellung der Grundsätze für das betriebliche Vorschlagswesen umfasst (z.B. Nummer 1- 3 in der obigen Aufzählung).

Die Frage der Umsetzung ist allerdings dem Arbeitgeber überlassen und daher mitbestimmungsfrei (z.B. Nummer 4 und 5 in der obigen Aufzählung). Hier wird regelmäßig die Bildung einer gemeinsamen Kommission zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber vereinbart. Dies ist allerdings genau wie die Höhe der festsitzenden Prämien mitbestimmungsfrei.

Der Betriebsrat sollte bei der Gestaltung einer Betriebsvereinbarung zum betrieblichen Vorschlagswesen durch die Verhandlung von freiwilligen Vereinbarungen auch auf die Umsetzung des betrieblichen Vorschlagswesens Einfluss zu nehmen, auch wenn dieser Bereich mitbestimmungsfrei ist. Im Rahmen des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit sollten hier bei geschickter Verhandlung durchaus Gestaltungsmöglichkeiten bestehen.

Vergütungspflicht

Bei der Frage der Vergütungspflicht von Verbesserungsvorschlägen besteht oft ein Irrtum. Auch ohne eine Betriebsvereinbarung für betriebliche Verbesserungsvorschläge besteht eine Vergütungspflicht des Arbeitgebers. Soweit ein Arbeitnehmer einen Verbesserungsvorschlag unterbreitet hat, der Arbeitgeber diesen umsetzt und hieraus einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Vorteil zieht, hat er dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung zu bezahlen, § 242 BGB (so BAG, Urteil vom 30.04.1966, 3 AZR 291/63).

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Autor: Aytug Tuncel

Herr Aytug Tuncel ist seit 2004 zugelassener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht (seit 2011) mit Kanzleisitz in Kiel. Seit 2007 ist Herr Rechtsanwalt Tuncel auch als Referent für Betriebsratsschulungen tätig. Der Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit liegt neben dem Vertragsrecht insbesondere in der bundesweiten Betreuung und Beratung von Betriebsräten. Hierzu gehört neben der Beratung auch die Vertretung in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren und in Verfahren vor der Einigungsstelle. Neben der Mitbestimmung nach dem BetrVG liegt ein weiterer Fokus in der Beratung der Arbeitnehmervertreter in Aufsichtsräten (Mitbestimmungsgesetz).
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