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Weihnachtsurlaub und Mitbestimmung

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Immer wieder gibt es Streit um die Frage, wer zu Weihnachten Urlaub nehmen darf. Das muss nicht sein, denn der Betriebsrat kann sich dafür einsetzen, dass klare Regelungen geschaffen werden.

Ein Mann schmückt den Weihnachtsbaum und eine Frau arbeitet am Laptop

Allen Arbeitnehmern steht Urlaub zu

Sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Urlaub, auch die Teilzeitkräfte und Aushilfen im Betrieb. So steht es im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Denn der Anspruch auf Erholungsurlaub ist unabhängig davon, ob Arbeitnehmer in Vollzeit, Teilzeit oder als Minijobber arbeiten. Selbst ein Minijobber kann also auf einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen und mehr kommen, wenn beispielsweise ein Tarifvertrag Anwendung findet und er an fünf Tagen in der Woche jeweils eine Stunde arbeitet.

Der Arbeitgeber erteilt den Urlaub

Der Weihnachtsurlaub sollte frühzeitig im Betrieb eingeplant werden. Dabei legt der Arbeitgeber den Urlaub fest, allerdings muss er dabei die Urlaubswünsche sämtlicher Arbeitnehmer berücksichtigen.

Von den Wünschen der Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber nur abweichen, wenn

  • dringende betriebliche Belange oder
  • Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten vorrangig sind,

entgegenstehen.

Das Zusammentreffen mehrerer Urlaubswünsche

Sozial vorrangig sind Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer dann, wenn deren Urlaub z. B. mit Rücksicht auf

  • den Urlaub anderer Familienmitglieder,
  • die Schulferien der Kinder oder
  • aus gesundheitlichen Gründen

nicht zu anderen Zeiten genommen werden kann. Wenn ein Arbeitnehmer Urlaub im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt, darf der Urlaubswunsch nicht abgelehnt werden.

Kein Rückrufrecht

Einmal gewährter Urlaub ist für jeden Arbeitgeber bindend. Er darf nicht ohne weiteres den zugesagten Urlaub wieder streichen.

Die Rechte des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass der Arbeitgeber alle Vorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zu Gunsten der Arbeitnehmer einhält. Hierzu zählen auch die Regelungen des BUrlG zum Urlaub, zur Urlaubsbezahlung und zur Urlaubsabgeltung.

Weitere Regelungen zum Thema Urlaub finden sich in § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG.
Demnach bestimmt der Betriebsrat mit bei:

  1. Urlaubsgrundsätzen: Es geht dabei um die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze, also betrieblicher Richtlinien, nach denen Arbeitnehmern im Einzelfall Urlaub gewährt oder verweigert werden soll.
  2. Aufstellung des Urlaubsplans: Der Urlaubsplan ist ein Plan, der die zeitliche Lage des Urlaubs für jeden einzelnen Arbeitnehmer festlegt. Dadurch wird der Urlaubsanspruch des einzelnen Arbeitnehmers konkretisiert.
  3. Urlaubsstreitigkeiten: Es geht um die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für den einzelnen Arbeitnehmer, wenn zwischen Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird. Dieses Mitbestimmungsrecht ist eine Besonderheit, da ein kollektiver Bezug nicht erforderlich ist. und Es kommt nur zum Tragen, wenn es Streit über die Gewährung von Urlaub zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt.
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