| Aufgaben | Was ist zu tun? | Erledigt |
| Geltungsbereich |
Schwerbehinderte, die einen Behinderungsgrad von mind. 50 haben
Auszubildende, Teilzeitkräfte, keine Gleichgestellten nach § 151 Abs. 3 SGB IX in Verbindung mit § 208 SGB IX, Mitarbeiter in Behindertenwerkstätten, Arbeitnehmer in Eingliederungsverträgen
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| Entstehung |
Ein Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht mit der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft
Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, besteht für jeden vollen Monat der Schwerbehinderten-eigenschaft ein Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs.
Wird die Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend festgestellt, gelten auch für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs die allgemeinen urlaubsrechtlichen Regeln.
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| Zusatzurlaub verlangen |
Der Arbeitgeber muss den zusätzlichen Urlaub nicht anbieten
Wenn die Beschäftigten den Zusatzurlaub in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie einen schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber stellen und die Dauer der In-Anspruch-Nahme nennen; auch nur die Mitteilung dass die Schwerbehinderung anerkannt ist reicht nicht aus. Hier muss der Beschäftigte entsprechende Belege/Ausweise vorlegen
Dauert die Feststellung über einen längeren Zeitraum, ist der Zusatzurlaub für das aktuelle Jahr anzufordern
Ansonsten ist der Zusatzurlaub ungültig und er verfällt nach § 7 BurlG
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| Dauer |
Der gesetzliche Zusatzurlaub beträgt fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr bei einer Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche.
Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.
Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des ganzen Kalenderjahres, gibt es für jeden vollen Monat ein Zwölftel; Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind aufzurunden.
In den § 5 Abs. 1 BurlG genannten Fällen ist ein Teilurlaub möglich
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| Wegfall des Anspruchs |
Fällt die Schwerbehinderteneigenschaft weg oder wird ein Grad der Behinderung von weniger als 50 bestandskräftig festgestellt, enden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen nicht sofort, sondern grundsätzlich erst mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des entsprechenden Bescheids.
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| Übertragung, Verfall, Abgeltung |
Für Zusatzurlaub gelten grundsätzlich die allgemeinen urlaubsrechtlichen Regeln.
Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden; eine Übertragung kommt nur in Betracht, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht genommener Urlaub abzugelten, wenn er nicht mehr gewährt werden kann.
Rechtlich maßgeblich ist § 7 BUrlG
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| Anspruch auf Entgelt |
Anspruch auf Urlaubsentgelt für den Zeitraum des zusätzlichen Urlaubs
Die Höhe richtet sich nach § 11 BurlG
Kein gesetzlicher Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld. Dies ist jedoch ist mit einer Vereinbarung durch einen Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung möglich
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