Der gesetzliche Zusatzurlaub beträgt fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr bei einer Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche.
Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.
Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des ganzen Kalenderjahres, gibt es für jeden vollen Monat ein Zwölftel; Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind aufzurunden.
In den § 5 Abs. 1 BurlG genannten Fällen ist ein Teilurlaub möglich