Aufgaben | Was ist zu tun? | Erledigt |
Geltungsbereich |
Schwerbehinderte, die einen Behinderungsgrad von mind. 50 haben
Auszubildende, Teilzeitkräfte, keine Gleichgestellten nach § 151 SGB IX, Mitarbeiter in Behindertenwerkstätten,
Arbeitnehmer in Eingliederungsverträgen
Spezielle Regelung in Hessen: 3 zusätzliche Urlaubstage für Beamte, mit einem Behinderungsgrad von 25 bis 49
Spezielle Regelung im Saarland: 3 zusätzliche Urlaubstage für Kriegs- und Unfallbeschädigte Beschäftigte, mit
einem Behinderungsrad von 25 bis 50
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Entstehung |
Ein Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht mit der Feststellung der Schwerbehinderten Eigenschaft
Wann der Antrag gestellt wurde und wann die Schwerbehinderung eingetreten ist, spielen keine Rolle
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Zusatzurlaub
verlangen |
Der Arbeitgeber muss den zusätzlichen Urlaub nicht anbieten
Wenn die Beschäftigten den Zusatzurlaub in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie einen schriftlichen Antrag
beim Arbeitgeber stellen und die Dauer der In-Anspruch-Nahme nennen; auch nur die Mitteilung dass die
Schwerbehinderung anerkannt ist reicht nicht aus. Hier muss der Beschäftigte entsprechende Belege/Ausweise vorlegen
Dauert die Feststellung über einen längeren Zeitraum, ist der Zusatzurlaub für das aktuelle Jahr anzufordern
Ansonsten ist der Zusatzurlaub ungültig und er verfällt nach § 7 BurlG
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Dauer |
Es erfolgte keine Auf- oder Abrundung, sondern eine stundenweise Gewährung
Es besteht der Anspruch auf den vollständigen Zusatzurlaub, wenn die Schwerbehinderung im aktuellen Jahr im
Nachhinein festgestellt wird oder eine entstanden ist
Bei einem Arbeitsverhältnis auf Teilzeitbasis gibt es keine entsprechenden Ermäßigungen
Nach § 208 SGB IX 5 Arbeitstage bei 5 Arbeitstagen/Woche
6 Arbeitstage bei 6 Arbeitstage/Woche
In den § 5 Abs. 1 BurlG genannten Fällen ist ein Teilurlaub möglich
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Anspruch löst
sich auf |
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Abgeltung |
Eine Abgeltung ist nicht möglich, wenn der Beschäftigte zum Zeitpunkt des Ausscheidens arbeitsunfähig wird
und er vor Beendigung des Übertragungszeitraums nicht mehr arbeiten kann
Nach § 7 Abs. 4 BurlG kann der Zusatzurlaub bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden
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Anspruch auf
Entgelt |
Kein gesetzlicher Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld
Dies ist jedoch ist mit einer Vereinbarung durch einen Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung möglich
Anspruch auf Urlaubsentgelt für den Zeitraum des zusätzlichen Urlaubs
Die Höhe richtet sich nach § 13 BurlG
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