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Energiesparen im Betrieb – darf der BR mitbestimmen?

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Die neue Energiesparverordnung heißt offiziell „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSikuMaV). Doch was genau verbirgt sich dahinter und welche Maßnahmen werden hierin geregelt?

Ein Ladekabel und daneben liegt ein Verlängerungskabel

In der neuen Energiesparverordnung EnSikuMaV werden für Arbeitsräume in privaten Arbeitsstätten vorrübergehend neue Mindesttemperaturen festgelegt. Privaten Arbeitgebern wird aber keine Verringerung der Raumtemperatur zwingend vorgeschrieben. Allerdings wird ihnen gestattet, die bisherigen Mindesttemperaturen aus der Technischen Regel zur Raumtemperatur (ASR A3.5) zu unterschreiten.

Die Verordnung regelt vom 01.09.2022 bis zum 28.02.2023 Maßnahmen, um den Verbrauch von Strom und Heizwärme zu senken:

Öffentliche Gebäude dürfen ab September nur noch bis maximal 19 Grad beheizt werden, wenn die Menschen in den Räumen vorwiegend sitzen.
In öffentlichen Gebäuden, in denen die Menschen vorwiegend stehen oder gehen, darf nur bis 18 Grad geheizt werden.
Bei mittelschweren Tätigkeiten, überwiegend im Stehen oder Gehen, darf es bis zu 16 Grad warm werden.
Dort, wo körperlich schwere Tätigkeiten ausgeübt werden, darf nur bis 12 Grad geheizt werden.
Durchgangsbereiche (Flure, Foyers oder Technikräume) werden nicht mehr geheizt, außer dies ist aus sicherheitstechnischen Gründen notwendig.
Ausnahmen gibt es für Kliniken, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Schulen und Kindertagesstätten oder weitere Einrichtungen, bei denen höhere Lufttemperaturen in besonderer Weise zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der sich dort aufhaltenden Personen geboten ist.
Für andere Räume als Arbeitsräume, etwa Wasch- und Duschräume, Toiletten oder Pausenräumen gelten weiterhin die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung und der Technischen Regeln.
Auch das warme Wasser zum Händewaschen wird abgestellt – solange dies nicht aus hygienischen Gründen vorgeschrieben ist.
Die Beleuchtung von Gebäuden und Denkmälern aus rein ästhetischen oder repräsentativen Gründen wird ausgeschaltet.
Beleuchtete Werbeanlagen müssen zwischen 22 und 16 Uhr dunkel bleiben – wenn sie nicht zu Sicherheitszwecken nötig sind, wie etwa an Haltestellen und in Bahnhofsunterführungen.

Mitbestimmungsrechte nutzen

Die geltenden Vorschriften lassen dem Arbeitgeber erhebliche Handlungsspielräume. Daher kommt dem Betriebsrat auch bei der Umsetzung der Verordnung ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zu. In welchen Arbeitsräumen der Arbeitsstätte welche konkreten Temperaturen herrschen, muss der Arbeitgeber daher mit dem Betriebsrat vereinbaren.

Der Arbeitgeber ist zudem auch weiterhin dazu verpflichtet, die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen für die Gesundheit der Beschäftigten zu ermitteln und zu beseitigen oder zumindest zu minimieren. Auch dabei ist der Betriebsrat gefragt. Seine Informations- und Mittbestimmungsrechte liefern Einflussmöglichkeiten.

Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz

Neben § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ist in Bezug auf Energiesparmaßnahmen vor allem die Regelung in § 89 BetrVG zu beachten. Danach gilt:

  • Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden.
  • Er hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen hinzuzuziehen.
  • Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat auch bei allen im Zusammenhang mit dem betrieblichen Umweltschutz stehenden Besichtigungen und Fragen hinzuzuziehen und ihm unverzüglich die den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und den betrieblichen Umweltschutz betreffenden Auflagen und Anordnungen der zuständigen Stellen mitzuteilen.

Als betrieblicher Umweltschutz im Sinne dieses Gesetzes sind alle personellen und organisatorischen Maßnahmen sowie alle die betrieblichen Bauten, Räume, technische Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze betreffenden Maßnahmen zu verstehen, die dem Umweltschutz dienen.

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