ArbG Mannheim Az. 5 Ca 101/23 vom 1. Aug. 2023
Der Fall:
Der Kläger arbeitete seit 15 Jahren als technischer Redakteur bei dem beklagten Arbeitgeber. Bei der Betriebsratswahl war er Ersatzmitglied des Wahlvorstands. Er verlangte später von seinem Arbeitgeber gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Auskunft über die von ihm gespeicherten personenbezogenen Daten. Der Arbeitgeber stellte die Daten zusammen. Bei der Gelegenheit bemerkte er, dass der Kläger an seine private E-Mail Adresse die Wählerliste und damit die umfassenden Mitarbeiterinformationen von 542 Personen weitergeleitet hatte. Dazu zählten beispielsweise Personalnummer, Name, Anschrift, Geburtsdatum, Mitarbeiterkreis, Eintrittsdatum, Vertragsende (wenn anwendbar), Nationalität und Organisationseinheit/Abteilung. Daraufhin forderte der Arbeitgeber zur Stellungnahme auf und bot erfolglos einen Aufhebungsvertrag an. Der Betriebsrat stimmte der darauf folgenden außerordentlichen Kündigung zu.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das Gericht sah in der Versendung der Wählerliste einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung. Es handle sich um einen schwerwiegenden Vertrauensverstoß. Schließlich seien die Daten dadurch auch dem Schutz und der Kontrolle des Arbeitgebers entzogen gewesen, der jedoch für die Daten verantwortlich sei. Die gefundene E-Mail durfte auch vor Gericht verwertet werden, weil der Kläger selbst den Auftrag zur Suche gegeben hatte.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie:
Sowohl Sie als Betriebsrat als auch die Mitarbeiter des Unternehmens müssen das Datenschutzkonzept des Arbeitgebers beachten, insbesondere wenn es um den Umgang mit sensiblen personenbezogenen Daten geht. Gelangen sensible Daten ohne den Willen des Arbeitgebers nach außen, spielt es auch keine Rolle, welche Sicherheitsmaßnahmen wie etwa Verschlüsselungen angewendet werden. Gravierende Datenschutzverstöße bleiben ein außerordentlicher Kündigungsgrund.