Betriebsratsvergütung: Qualifikationen aus dem Amt zählen bei fiktiver Beförderung
BAG, 7 AZR 174/24, vom 12.08.2025
Der Fall
Nach jahrelanger BR-Arbeit wechselte ein freigestelltes Betriebsratsmitglied in ein Tochterunternehmen und wurde dort ebenfalls als Betriebsratsvorsitzender freigestellt. Formal blieb er Frachtabfertiger, kannte über die Jahre aber die Verwaltungsabläufe des Unternehmens immer besser. Nach einem Vergleich wurde sein Gehalt zeitweise auf das Niveau einer HR Abteilungsleiterin angehoben, später nach einer internen Compliance Prüfung 2020 wieder gekürzt. Er bewarb sich daraufhin mit Erfolg als Teamleiter Rekrutierung mit knapp 6.000 € brutto. Allerdings verlangte er die Vergütung einer Dispositionsleitung, auch mit Gewinnbeteiligung. Das LAG Hessen lehnte seinen Antrag zunächst ab.
Die Entscheidung des Gerichts
Das BAG hielt die Ablehnung für verfrüht und verwies die Sache zurück. Grundlage kann das Benachteiligungsverbot von Betriebsratsmitgliedern aus § 78 Satz 2 BetrVG sein. Eine geringere Vergütung ist dann eine Benachteiligung, wenn ohne Betriebsratstätigkeit ein Aufstieg in eine höher vergütete Position möglich gewesen wäre. Das LAG hatte Kenntnisse und Weiterbildungen aus der Betriebsratstätigkeit allerdings nicht berücksichtigen wollen, wegen des Begünstigungsverbots. Dem widersprach das BAG. Das Begünstigungsverbot erfasst nur Vorteile, die durch die Amtstätigkeit als solche veranlasst sind. Die Berücksichtigung von Qualifikationen ist Honorierung beruflicher Entwicklung, nicht Bezahlung für das Ehrenamt. Das LAG muss nun neu prüfen.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie
Bei Streit um die richtige Vergütung kann es helfen, zu zeigen, welche Entwicklung ohne das Betriebsratsamt realistisch gewesen wäre. Auch Weiterbildungen und Erfahrungen aus der BR-Arbeit können dabei eine Rolle spielen. Arbeitgeber dürfen Vergütungen von freigestellten Betriebsratsmitgliedern nicht einfach kürzen, ohne die Entwicklung und Vergleichspersonen sauber zu prüfen. Am Ende zählt eine nachvollziehbare, dokumentierte Begründung.