Annahmeverzugslohn
BAG, Az. 5 AZR 331/22, vom 23.01.2024
Der Fall:
Der Klägerin wurde von ihrem Arbeitgeber gekündigt. In den folgenden zehn Monaten konnte sie keinen neuen Arbeitsplatz finden. Währenddessen wurde sie aber Geschäftsführerin einer neu gegründeten GmbH. Statt eines Entgelts erhielt sie lediglich eine Gewinnbeteiligungszusage, die jedoch nicht ausgeschüttet wurde. Die Klägerin wandte sich gegen alle ausgesprochenen Kündigungen und verlangte von ihrem früheren Arbeitgeber eine Vergütung wegen Annahmeverzugs.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass bei der Beurteilung in der Vorinstanz Fehler gemacht wurden. Denn es ist zu klären, ob die Klägerin durch ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin eine zumutbare Arbeit böswillig unterlassen hat. Es wurde nicht ausreichend geprüft, ob die Klägerin tatsächlich etwas hätte verdienen können und ob die Tätigkeit bei der GmbH als böswilliges Unterlassen einer zumutbaren Arbeit zu werten ist. Der Fall wurde daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie:
Eine Vergütung wegen Annahmeverzugs kann entfallen, wenn sich der Arbeitnehmer in einem neuen Arbeitsverhältnis mit einer geringeren Vergütung als üblich zufriedengibt oder gar unentgeltlich arbeitet. In solchen Fällen könnte er absichtlich darauf verzichtet haben, ein Einkommen zu erzielen. Deshalb ist es für Sie als Betriebsrat wichtig, die genauen Umstände des Falls gründlich zu untersuchen.