Kein Mitbestimmungsrecht bei Vergütung freigestellter BR-Mitglieder
BAG, Az. 1 ABR 12/23, vom 25.11.2024
Der Fall:
Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied wurde von der Arbeitgeberin in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert, nachdem es ein Assessment-Center erfolgreich absolviert hatte. Der Betriebsrat forderte eine Mitbeurteilung nach § 99 Abs. 1 BetrVG. Er war der Ansicht, dass die Einordnung des Arbeitsentgelts unter die Mitbestimmungspflicht bei Ein- und Umgruppierungen fällt. Die Arbeitgeberin war gegenteiliger Meinung und der Fall wurde vor Gericht verhandelt.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Anpassung der Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG nicht der Mitbeurteilung nach § 99 BetrVG unterliegt. Solche Anpassungen erfolgen nicht als Ein- oder Umgruppierungen. Sie dienen dazu, Benachteiligungen des Betriebsratsmitglieds auszugleichen oder die betriebsübliche Entwicklung vergleichbarer Mitarbeitender widerzuspiegeln.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie:
Sie müssen bei Vergütungsanpassungen freigestellter Mitglieder keine Mitbeurteilung einfordern, da diese gesetzlich geregelt sind. Ihr Fokus sollte darauf liegen, dass Anpassungen korrekt und fair vorgenommen werden, um Benachteiligungen zu vermeiden. Dennoch bleibt die Überwachung betrieblicher Vergütungsentwicklungen ein zentrales Anliegen des Betriebsrats, um die Interessen der Belegschaft umfassend zu vertreten.