Weihnachtsgeld darf bei Streik gekürzt werden – aber nur bei neutraler Regelung
Arbeitsgericht Offenbach am Main, 10 Ca 57/25, vom 27.08.2025
Der Fall
In einem Unternehmen regelte eine Betriebsvereinbarung, dass Sonderzahlungen wie das Weihnachtsgeld bei allen Fehlzeiten anteilig gekürzt werden können. Als Beschäftigte an einem Streik teilnahmen, kürzte der Arbeitgeber pro Streiktag ein Sechzigstel des Weihnachtsgeldes. Ein Arbeitnehmer sah darin eine unzulässige Einschränkung seines Streikrechts und klagte gegen die Kürzung.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Arbeitsgericht Offenbach hat die Klage abgewiesen. Die Kürzung ist rechtmäßig, da sie auf einer neutralen Betriebsvereinbarung beruht, die für alle Abwesenheiten gleichermaßen gilt. Eine pauschale Benachteiligung streikender Beschäftigter liegt daher nicht vor und das Streikrecht bleibt unangetastet.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie
Betriebsräte sollten prüfen, ob im Unternehmen transparente und einheitliche Regelungen zu Sonderzahlungen existieren. Nur dann dürfen Arbeitgeber das Weihnachtsgeld wegen Streiktagen anteilig kürzen. Fehlt eine solche Vereinbarung, ist eine Kürzung unzulässig. Wichtig ist: Die Regel muss neutral formuliert sein, also für Krankheit, unbezahlten Urlaub und Streik gleichermaßen gelten.