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Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

Mobile Arbeit: Wann der Gesamtbetriebsrat statt des örtlichen Betriebsrats mitbestimmt

LAG Düsseldorf, Az. 12 TaBV 66/25, vom 20.01.2026

Der Fall

Ein Unternehmen aus der Gamingbranche mit drei Standorten hatte Regelungen zur mobilen Arbeit eingeführt, lange bevor es dort einen Betriebsrat gab. Mit vielen Beschäftigten schloss es zusätzlich individuelle Home-Office-Vereinbarungen. Erst später wählten die Beschäftigten an jedem Standort einen Betriebsrat, dazu kam ein Gesamtbetriebsrat. Als die Arbeitgeberin die bestehenden Regelungen ändern wollte, erklärte sich der Gesamtbetriebsrat für unzuständig. Das Arbeitsgericht setzte daraufhin eine Einigungsstelle auf seiner Ebene ein. Auch dagegen legte der Gesamtbetriebsrat Beschwerde ein: Er hielt die örtlichen Betriebsräte für die richtigen Verhandlungspartner.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Beschwerde zurückgewiesen. Für die Einsetzung einer Einigungsstelle genügt nach § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, dass die Themen zumindest potenziell mitbestimmungspflichtig sind. Genau das war hier der Fall. Zuständig ist der Gesamtbetriebsrat, weil die Arbeitgeberin die mobile Arbeit über alle Standorte hinweg gleich ausgestaltet hat und sich dieses Thema sinnvoll nur einheitlich regeln lässt (§ 50 Abs. 1 BetrVG). Einen automatischen Vorrang der örtlichen Gremien gibt es damit nicht.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie

Klären Sie als Betriebsrat zuerst, ob die mobile Arbeit im ganzen Unternehmen nach denselben Vorgaben läuft. Dann verhandelt der Gesamtbetriebsrat. Über das Ob und den Umfang mobiler Arbeit entscheidet die Arbeitgeberin allein. Ihr Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG greift bei Mindestpräsenzzeiten, festen Präsenztagen, Ausnahmen, Arbeitszeiterfassung, Überwachung, Erreichbarkeit und Gesundheitsschutz. Sichern Sie diese Punkte schriftlich, bevor die nächste Änderung ansteht. Wie Sie dabei vorgehen, zeigt Ihnen das Seminar Home-Office und mobiles Arbeiten.

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