BAG erklärt Einigungsstellenspruch zum Bonusplan wegen Kompetenzüberschreitung für unwirksam
BAG, Az. 1 ABR 23/25, vom 23.02.2026
Der Fall
Ein Halbleiterunternehmen mit rund 1.600 Beschäftigten an zwei Standorten wollte einen einheitlichen Bonusplan einführen und dazu eine tarifliche Erfolgsbeteiligung. Arbeitgeber und Betriebsrat einigten sich nicht, also entschied eine Einigungsstelle. Ihr Spruch vom 6. April 2023 legte fest, unter welchen Voraussetzungen das Bonusbudget bereitgestellt wird, und ließ dem Arbeitgeber bei der Verteilung weiten Spielraum. Der Betriebsrat hielt den Spruch für unwirksam, zog vor das Arbeitsgericht Hamburg und verlangte zusätzlich, dass der Arbeitgeber ihn nicht umsetzt.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Bundesarbeitsgericht erklärte den Spruch für unwirksam, wies den Unterlassungsantrag nach § 23 Abs. 3 BetrVG aber ab. Die Einigungsstelle hat ihre Kompetenz an zwei Stellen überschritten. Über die Höhe des Bonusbudgets entscheidet der Arbeitgeber allein: Der Dotierungsrahmen – also die Gesamtsumme für Boni – fällt nicht unter § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, mitbestimmt sind nur die abstrakten Entlohnungsgrundsätze. Die Verteilungsmaßstäbe wiederum muss die Einigungsstelle selbst und abschließend regeln, statt auf Fairness-Grundsätze und das Ermessen von Vorgesetzten zu verweisen. Weil die übrigen Regelungen darauf aufbauten, kippte der gesamte Spruch. Auf die Anfechtungsfrist aus § 76 Abs. 5 BetrVG kam es nicht an, denn eine Kompetenzüberschreitung prüft das Gericht von Amts wegen.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie
Für Sie als Betriebsrat heißt das: Achten Sie in der Einigungsstelle darauf, dass der Spruch die Verteilung konkret ausbuchstabiert. Bewertungsstufen, Zielgrößen, Bandbreiten und der Rechenweg von der Bewertung zum Euro-Betrag gehören in den Text, nicht in eine spätere Entscheidung des Arbeitgebers. Formulierungen wie „nach billigem Ermessen“ oder „nach Fairness-Grundsätzen“ machen den Spruch angreifbar. Auf die Höhe des Budgets haben Sie dagegen keinen Zugriff. Erzwingen können Sie eine Regelung nur bei den Verteilungskriterien.