Zulässiger Abfindungshöchstbetrag in einem Sozialplan
BAG Erfurt, Az. 1 AZR 562/20, vom 06.12.2021
Der Fall:
Ein alteingesessener Betrieb wurde 2019 geschlossen. Um den Verlust für die Arbeitnehmer sozialverträglich zu gestalten, schlossen Betriebsrat und Unternehmen einen Sozialplan. Danach bildeten sie – gestaffelt nach Länge der Betriebszugehörigkeit, Höhe des Bruttogehalts und Lebensalter – eine Abfindungssumme, die auf einen Höchstbetrag von 75.000 Euro gedeckelt wurde. Wer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtete, sollte eine sogenannte Klageverzichtsprämie erhalten.
Der Kläger, seit über 30 Jahren in der Firma beschäftigt und fast sechzig Jahre alt, war von der Deckelung betroffen. Im Rahmen der Klage machte er unter anderem geltend, dass die Deckelung im Sozialplan altersdiskriminierend sei.
Die Entscheidung des Gerichts:
Die Begrenzung der Abfindung auf 75.000 Euro galt für alle Arbeitnehmer und knüpfte damit nicht unmittelbar an das Lebensalter an, betraf aber wegen der Faktoren Betriebszugehörigkeit und Alter in der Berechnungsformel typischerweise nur ältere Arbeitnehmer. Dennoch sah das BAG in den Regelungen keine mittelbare Diskriminierung älterer Arbeitnehmer, weil die Regelung das rechtmäßige Ziel nach den §§ 3 Abs. 2. Hs., 10 Satz 1 AGG i.V.m. § 75 BetrVG verfolgte, die zur Verfügung stehenden Mittel der Abwicklung gerecht zu verteilen. Sie sei auch geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, weil die Deckelung der Abfindung für die älteren Arbeitnehmer erst eine Verteilung auch an die jüngeren Beschäftigten ermögliche. Andere Maßnahmen führten unweigerlich zu einer Verringerung der Überbrückungshilfe für die anderen Arbeitnehmer.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie:
Ungleichbehandlungen wegen Alters sind immer dann keine unzulässige Diskriminierung, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind. Bei der Ausarbeitung von Sozialplänen können solche Möglichkeiten dazu führen, eine ausgewogene und interessensgerechte Regelung bei der Verteilung begrenzter Mittel herbeizuführen.