Einigungsstelle zum mobilen Arbeiten
LAG München, Az. 3 SaGa 13/21, § 612 a BGB, § 106 S. 1 GewO, § 618 Abs. 1 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, § 315 Abs. 3 S. 2 BGB, § 106 GewO, § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 520 Abs. 3 Ziff. 2 bis 4 ZPO, § 940 ZPO, §§ 62 Abs. 2, 64 Abs. 7 ArbGG, § 106 S. 3 GewO, § 315 Abs. 1 BGB, § 315 Abs. 1 S. 1 BGB, § 69 Abs. 2 ArbGG, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, § 134 BGB, § 7 Abs. 1 AGG, § 3 Abs. 1 S. 1 AGG, § 1 AGG, § 3 Abs. 2 AGG, § 22 AGG, § 241 Abs. 1 BGB, § 618 BGB, § 313 Abs. 1 BGB, § 28b IfSG, § 47 Abs. 1 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 72 Abs. 4 ArbGG, vom 25.08.2021
Der Fall:
Der Arbeitnehmer war als Grafiker in Vollzeit beschäftigt. Seit Dezember 2020 arbeiteten die sonst im Büro tätigen Mitarbeiter aufgrund Erlaubnis des Geschäftsführers an ihrem jeweiligen Wohnort mit Ausnahme des Sekretariats, das im eingeschränkten Umfang vor Ort im Büro in München anwesend blieb. Mit Weisung vom 24.02.2021 hatte der Arbeitgeber gegenüber dem Kläger angeordnet, die Tätigkeit als Grafiker wieder unter Anwesenheit im Büro in München zu erbringen. Der Arbeitnehmer wollte mit seiner Klage erreichen, dass ihm das Arbeiten aus dem Home-Office gestattet wird.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Das LAG München hat diese Entscheidung bestätigt und ausgeführt, dass der Arbeitgeber unter Wahrung billigen Ermessens den Arbeitsort durch Weisung neu bestimmen durfte. Der Arbeitsort war weder im Arbeitsvertrag noch kraft späterer ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung der Parteien auf die Wohnung des Verfügungsklägers festgelegt. Das Recht, die Arbeitsleistung von zuhause zu erbringen, habe im Februar 2021 auch nicht gemäß § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchVO bestanden. Nach dem Willen des Verordnungsgebers vermittele diese Vorschrift kein subjektives Recht auf Home-Office. Die Weisung habe billiges Ermessen gewahrt, da zwingende betriebliche Gründe der Ausübung der Tätigkeit in der Wohnung entgegenstanden. Die technische Ausstattung am häuslichen Arbeitsplatz habe nicht der am Bürostandort entsprochen und der Arbeitnehmer habe nicht dargelegt, dass die Daten gegen den Zugriff Dritter und der in Konkurrenz tätigen Ehefrau geschützt waren.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie:
Dieser Fall spielte noch vor der Home-Office-Pflicht, ist aber aufgrund der aktuellen Home-Office-Situation aktueller denn je. Denn wenn am 19.03.2022 die Home-Office-Pflicht entfällt und Sie keine gesonderte Home-Office-Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber abgeschlossen haben, kann dieser die Belegschaft grundsätzlich wieder ins Büro beordern.