Hinweisgeberstelle ausgelagert? Der Betriebsrat bleibt mit im Boot
LAG Schleswig-Holstein, 2 TaBV 16/24, vom 07.07.2025
Der Fall
Ein Verpackungsunternehmen mit 230 Beschäftigten richtete eine interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ein – jedoch nicht im eigenen Haus, sondern über eine externe Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei. Beschäftigte sollten dort vertraulich Missstände melden können. Der Betriebsrat wurde vorher nicht beteiligt und beantragte gerichtlich, den Betrieb der externen Meldestelle zu stoppen. Mit Erfolg.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht bestätigte: Der Arbeitgeber hat das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verletzt. Zwar ist die Einrichtung einer Meldestelle gesetzlich vorgeschrieben, ihre konkrete Ausgestaltung aber mitbestimmungspflichtig – auch bei Auslagerung an eine Kanzlei. Andernfalls entsteht eine „Schutzlücke“ im Betriebsverfassungsrecht.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie
Sie behalten als Betriebsrat ihr Mitbestimmungsrecht, egal ob die Hinweisgeberstelle intern oder extern betrieben wird. Mitbestimmungspflichtig sind etwa Meldewege, Anonymität, Reaktionszeiten oder vertragliche Regelungen bei externen Dienstleistern. Arbeitgeber sollten daher vor einer Auslagerung das Gespräch mit dem Betriebsrat suchen, sonst drohen Unterlassungsverfügungen und gerichtliche Auseinandersetzungen.