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Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

Plötzlicher Herztod im Dienst: Wenn Stress zum tragischen Arbeitsunfall wird

Sozialgericht, Az. S 17 U 367/23, vom 13.10.2025

Der Fall

Ein 52‑jähriger Sicherheitsmitarbeiter griff während eines eskalierenden Streits ein. In der folgenden körperlichen Auseinandersetzung wurde er unter anderem in den Schwitzkasten genommen und brach kurz darauf zusammen. Er erlitt einen plötzlichen Herztod. Der Unfallversicherungsträger lehnte die Einstufung als Arbeitsunfall und damit die Zahlung einer Hinterbliebenenrente an die Witwe ab. Der Grund: eine todesursächliche Gewalteinwirkung war nicht erkennbar und es lag eine bekannte Herzkrankheit vor.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Sozialgericht Dortmund gab der Witwe Recht und erkannte den Tod des Sicherheitsmitarbeiters als Arbeitsunfall an. Zwar hatte der Verstorbene eine kardiologische Vorerkrankung, doch nach einem sachverständigen Gutachten war die akute Stressreaktion als wesentliche Mitursache des plötzlichen Herztods feststellbar. Somit bestand ein Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie

Auch Todesfälle infolge starker beruflicher Belastungen ohne klassische äußere Verletzungen können als Arbeitsunfall anerkannt werden, wenn ein versichertes Ereignis wesentlich zum Eintritt des Todes beigetragen hat. Die genaue Prüfung des Falls und die Einholung sachverständiger Stellungnahmen sind hier von zentraler Bedeutung.

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